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der Regierungsverordnung nach der Regierungsinstruktion vom
23. Oktober 1817. Die Grenzen der Schulpflicht sind verschieden
bestimmt, gewöhnlich vom 6. bis 14. Lebensjahre.
Der allgemeinen Schulpflicht entspricht die Verpflichtung des
Staates, für Unterrichtsanstalten, die den Lehrstoff der Volksschule
vermitteln, in ausreichendem Maße zu sorgen. Der Staat ent-
ledigt sich dieser Verpflichtung dadurch, daß er sie auf öffeutliche
Körperschaften überträgt. In dieser Hinsicht bestehen zwei Systeme
neben einander, das der Schulsozietäten und das der Gemeinde-
schulen.
Schulsozietäten sind besondere, nur für Schulzwecke gebildete
Verbände mit Korporationsrechten, deren Einrichtung und Verteilung
der Regierung obliegt. Mitglieder sind die Hausväter, d. h. alle
wirtschaftlich selbständigen Personen des Ortes mit Ausnahme des
Gutsherren. Es können auch in einem Orte mehrere Schulsozietäten
nach Konfessionen gebildet werden. Die Schullasten, soweit sie der
Sozietät obliegen, werden als Zuschläge zu den Realsteuern und
zur Einkommensteuer aufgebracht.
Nach dem Systeme der Gemeindeschulen ist die Aufbringung
der Schullast Sache der politischen Gemeinde. Die Schullast tritt
also äußerlich als solche nicht hervor. Doch kann die politische
Gemeinde jederzeit durch Übernahme der Schullast der Schulsozietät
ein Ende machen. Das ist namentlich in den Städten geschehen.
Auch die Vl. Art. 25 erfordert für die Zukunft Gemeindeschulen-
Dieser Forderung ist Rechnung getragen durch das Volksschul-
Unterhaltungsgesetz, das aber in Posen und Westpreußen nicht
gilt. Da jedoch in Westpreußen schon nach der Schulordnung,
von 1845 das System der Gemeindeschulen besteht, sind Schul-
sozietäten nur noch in der Provinz Posen möglich.
Im übrigen ist die Errichtung und Unterhaltung der Volks-
schulen Sache der Gemeinden und Gutsbezirke. Doch kann die
Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Beteiligten, die durch-
den Kreis= oder Bezirksausschuß ergänzt werden kann, auch.
Gesamtschulverbände bilden. Eine Gemeinde kann einem oder
mehreren solcher Verbände angehören. Die Kosten werden in den
Gemeinden als Gemeindelast, in den Gutsbezirken in der Regel