Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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der Regierungsverordnung nach der Regierungsinstruktion vom 
23. Oktober 1817. Die Grenzen der Schulpflicht sind verschieden 
bestimmt, gewöhnlich vom 6. bis 14. Lebensjahre. 
Der allgemeinen Schulpflicht entspricht die Verpflichtung des 
Staates, für Unterrichtsanstalten, die den Lehrstoff der Volksschule 
vermitteln, in ausreichendem Maße zu sorgen. Der Staat ent- 
ledigt sich dieser Verpflichtung dadurch, daß er sie auf öffeutliche 
Körperschaften überträgt. In dieser Hinsicht bestehen zwei Systeme 
neben einander, das der Schulsozietäten und das der Gemeinde- 
schulen. 
Schulsozietäten sind besondere, nur für Schulzwecke gebildete 
Verbände mit Korporationsrechten, deren Einrichtung und Verteilung 
der Regierung obliegt. Mitglieder sind die Hausväter, d. h. alle 
wirtschaftlich selbständigen Personen des Ortes mit Ausnahme des 
Gutsherren. Es können auch in einem Orte mehrere Schulsozietäten 
nach Konfessionen gebildet werden. Die Schullasten, soweit sie der 
Sozietät obliegen, werden als Zuschläge zu den Realsteuern und 
zur Einkommensteuer aufgebracht. 
Nach dem Systeme der Gemeindeschulen ist die Aufbringung 
der Schullast Sache der politischen Gemeinde. Die Schullast tritt 
also äußerlich als solche nicht hervor. Doch kann die politische 
Gemeinde jederzeit durch Übernahme der Schullast der Schulsozietät 
ein Ende machen. Das ist namentlich in den Städten geschehen. 
Auch die Vl. Art. 25 erfordert für die Zukunft Gemeindeschulen- 
Dieser Forderung ist Rechnung getragen durch das Volksschul- 
Unterhaltungsgesetz, das aber in Posen und Westpreußen nicht 
gilt. Da jedoch in Westpreußen schon nach der Schulordnung, 
von 1845 das System der Gemeindeschulen besteht, sind Schul- 
sozietäten nur noch in der Provinz Posen möglich. 
Im übrigen ist die Errichtung und Unterhaltung der Volks- 
schulen Sache der Gemeinden und Gutsbezirke. Doch kann die 
Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Beteiligten, die durch- 
den Kreis= oder Bezirksausschuß ergänzt werden kann, auch. 
Gesamtschulverbände bilden. Eine Gemeinde kann einem oder 
mehreren solcher Verbände angehören. Die Kosten werden in den 
Gemeinden als Gemeindelast, in den Gutsbezirken in der Regel
	        
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