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vom Gutsbesitzer aufgebracht, in den Gesamtschulverbänden auf
die beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke verteilt.
Der Staat leistet für unvermögende Schulverbände Er-
gänzungszuschüsse.
Das Schulgeld war schon durch Gesetz vom 11. Juni 1888
aufgehoben. Die Erhebung ist nach dem Volksschul-Unterhaltungs-
gesetze nur noch als Fremdenschulgeld für nicht einheimische Kinder
zulässig.
Das landrechtliche Schulpatronat ist durch das gleiche Ge-
setz ausgehoben. Es kann aber noch für Posen und Westpreußen
in Betracht kommen.
Die Verwaltung führen neben den Gemeindeorganen in den
Städten Schuldeputationen, in den Landgemeinden Schulvorstände,
in den Gesamtschulverbänden Schulvorstand und Verbands-
vorsteher. Die Zusammensetzung ist gesetzlich bestimmt, die ge-
wählten Mitglieder bedürfen der Bestätigung der Schulaussichts-
behörde.
Für die innere Einrichtung der Volksschule bestimmt das
ALR. II, 12 §§ 10, 11 nur, daß der Zutritt in eine öffeutliche
Schule niemandem versagt werden kann, daß aber andererseits
niemand zur Teilnahme am Religionsunterrichte einer andern Kon-
fession gezwungen werden darf.
Die Volksschule ist entweder konfessionell oder simultan.
Konfessionell bedeutet, daß nicht nur der Religionsunterricht in
einer bestimmten Konfession erteilt wird, wobei allerdings die
andersgläubigen Kinder wegbleiben können, sondern auch der ganze
übrige Unterricht im Geiste dieser Konfession zu erteilen ist, und
ihr auch die Lehrer durchweg angehören müssen. Bei der
Simultanschule wird dagegen von den konfessionellen Unter-
schieden beim Unterrichte mit Ausnahme der Religion abgesehen.
Die Lehrer können daher auch allen Bekenntnissen angehören, nur
der Religionsunterricht wird konfessionell gesondert durch Lehrer
des betreffenden Bekenntnisses erteilt.
Die konfessionelle Schule ist nach der geschichtlichen Ent-
wicklung und dem in der Verwaltungspraxis sich ausprägenden
Gewohnheitsrechte die Regel. Simultanschulen wurden seit