Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Die Dienstpragmatik richtet sich nach dem Disziplinargesetze 
von 1852. 
Gesetzlich geregelt sind die Besoldungsverhältnisse durch das 
Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909. Gewährleistet werden 
Grundgehalt im Mindestbetrage mit Ortszulagen, Dienstwohnung 
oder Mietsentschädigung und Dienstalterszulagen. Die Träger der 
Schullast könnnen und müssen diese Mindestleistungen den ört- 
lichen Bedürfnissen gemäß erhöhen. Der Staat gewährt bis zu 
25 Schulstellen feste Beiträge zu dem Diensteinkommen. Im 
übrigen werden für jeden Regierungsbezirk außer Berlin Alters- 
zulagenkassen gebildet, die ihren Bedarf nach dem Stelleneinkommen 
auf die Verbände verteilen. Die Pensionierung erfolgt nach den- 
selben Grundsätzen wie für die Staatsbeamten. Auch hier leistet 
der Staat Zuschüsse zu den nach gleichen Grundsätzen gebildeten 
Ruhegehaltskassen. 
Der allgemeinen Schulpflicht kann auch in Privatunter- 
richtsanstalten oder durch Privatlehrer Genüge geschehen. Die in 
Art. 22 Vll. ausgesprochene Unterrichtsfreiheit ist noch suspendiert, 
vorläufig besteht noch ein Konzessionssystem nach der Kabinetts- 
ordre vom 10. Juni 1834 und der Staatsministerialinstruktion 
vom 31. Dezember 1839. 
Die Aufsicht über die Volksschule als eine Staatsanstalt 
kann nur dem Staate zustehen, wie das bereits das ALR. II. 
12 §§ 4, 9 ausspricht. In der Praxis wurde jedoch dieser Grund- 
satz verdunkelt durch die notwendige Verbindung der Orts= und 
Kreisschulinspektion mit dem geistlichen Amte. Er ist erst in 
voller Klarheit hergestellt durch das im ganzen Staatsgebiete 
geltende Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872. 
Die Schulaufsicht ist ausschließliches Recht des Staates. 
Alle mit der Aussicht betrauten Behörden und Beamten handeln 
daher in seinem Auftrage. Die Ernennung der Orts= und Kreis- 
schulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt 
allein dem Staate. Er kann damit Geistliche betrauen, deren 
Auftrag dann jederzeit widerruflich ist, aber auch Beamte im Haupt- 
amte bestellen. 
Bei Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes bedient sich
	        
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