Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Doch die neue herrschende Klasse, die unter der Monarchie 
die Aufgaben des Staates durchführte, das berufsmäßige Beamten- 
tum, befand sich in einem schweren inneren Zwiespalte. Das der 
geschichtlich älteren Formation in Gerichten und Amtskammern war 
vielfach verquickt mit den ständischen Interessen, die neue Staatsidee 
lebte vor allem in dem Kommissariatsbeamtentume mit seinem über- 
greifenden Eifer. Unausgesetzt stießen diese verschiedenen Elemente 
in Kompetenzkonflikten zusammen und lähmten damit die einheitliche 
Staatsaktion. Zwischen Rechtsprechung und Verwaltung hatten die 
Justizuerordnungen von 1713 und 1715 eine Auseinandersetzung 
herbeigeführt, wodurch den Verwaltungsbehörden ihre in Anspruch 
genommene Attributivjustiz in Zivil-= und Strafssachen gesetzlich ge- 
sichert wurde. Dagegen war zwischen Amtskammern und Kom- 
missariaten jede solche Auseinandersetzung unmöglich. Namentlich 
auf den Domänen stießen sie unausgesetzt zusammen. So mußte man 
den Knoten durchhauen in der Verwaltungsreform von 1723. 
In der obersten Stelle werden die oberste Domänenbehörde 
und das Generalkriegskommissariat kassiert, an ihre Stelle tritt eine 
neue Behörde mit dem langatmigen Titel „General-Ober-Finanz- 
Kriegs= und Domänuen-Direktorium", gewöhnlich Generaldirektorium 
genannt, ein großes kollegiales Ministerium für die gesamte innere 
Verwaltung und die Finanzen. Zum Präsidenten des Plenums 
erklärt sich der König selbst, an der Spitze der einzelnen (4) 
Departements stehen Minister, daneben Geh. Finanzräte als vor- 
tragende Räte. Die Departements haben aber bloß die Beschlüsse 
des Plenums vorzubereiten und auszuführen, die Entscheidung liegt 
immer beim Plenum. Deshalb stört es auch nicht, daß die Geschäfte 
unter die einzelnen Departements sehr bunt, teils nach Gegenständen, 
teils nach Provinzen verteilt waren. 
Die auswärtigen Angelegenheiten hatte schon der große Kurfürst 
mit einigen vertrauten Räten in seinem Kabinette erledigt. Daraus 
entwickelt sich (1728) ein kollegiales Kabinettsministerium. 
Die Justizangelegenheiten nebst Kirche und Schule erledigten 
mehrere Geheime Räte als Justizminister, an deren Spitze 1739 
Samuel v. Cocceji als Chek de justice, später, unter Friedrich dem 
Großen (1747) als Großkanzler trat.
	        
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