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der Staat der Mitwirkung der Kirche, deren Organe jedoch keine
Anordnungen treffen, sondern nur ihre Wünsche und Beschwerden
den Staatsbehörden vortragen dürfen.
2. Für das höhere Schulwesen besteht keine allgemeine
Schulpflicht. Wohl aber kann während des schulpflichtigen Alters
der Schulpflicht auch in höheren Unterrichtsanstalten genügt
werden.
Demgemäß besteht auch keine Verpflichtung des Staates oder
öffentlicher Korporationen, für den Bestand höherer Schulen in
einem dem vermeintlichen Bedürfnisse entsprechendem Maße zu
sorgen. Der Staat kann es im Gecgenteile als seine Aufgabe be-
trachten, einem ungesunden Zudrange zu höheren Schulen durch
Beschränkung der Gelegenheit entgegenzuwirken.
Die höheren Schulen haben im landrechtlichen Gebiete nach
§ 54 II, 12 AL R. sonst nach Gewohnheitsrecht juristische Per-
sönlichkeit, jedoch nicht als Korporation, sondern als Anstalt, so
daß die Verwaltung des etwa vorhandenen Vermögens durch das
Provinzialschulkollegium erfolgt. Die Errichtung jeder höheren
Schule bedarf der Genehmigung des Unterrichtsministers.
Im übrigen sind die höheren Schulen je nach dem Träger
der Schullast staatliche, kommunale (städtische) oder besondere
Stiftungen. Den Träger der Schullast bezeichnet man als Schul-
patron. Es kommen auch Kompatronate vor, wenn mehrere an
der Tragung der Schullast beteiligt sind.
Für den Besuch sämtlicher höheren Schulen wird vorbehalt-
lich von Freistellen Schulgeld erhoben. Da der Besuch der höheren
Schule nicht einer Pflicht gegen den Staat entspricht, hat hier
das Schulgeld nicht den Charakter der Gebühr, sondern der privat-
rechtlichen Gegenleistung. Es wird daher im Verwaltungswege
festgesetzt. Unbeschadet seiner nach der Kabinettsordre vom 19. Juni
1836 zulässigen Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren ist
nach dem Gesetze vom 24. Mai 1861 in Streitfällen der ordent-
liche Rechtsweg zulässig.
Die innere Einrichtung der höheren Schulen entbehrt der
gesetzlichen Regelung.
Die Konfessionalität ist auch hier die Regel und beruht fau