Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 193 — 
Stiftung, Statut oder Gewohnheitsrecht. Doch sind auch Simul- 
tanschulen zulässig. MWerhaupt tritt bei den höheren Schulen der 
konfessionelle Gesichtspunkt mehr in den Hintergrund. 
Der Lehrbetrieb hängt von ministeriellen Bestimmungen ab. 
Nur auf das militärische Berechtigungswesen übt das Reich einen 
Einfluß. Nach Charakter und Aufgabe der Schule unterscheidet 
man Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, 
(höhere Bürgerschulen), Mittelschulen, höhere Mädchenschulen und 
neuerdings auch Mädchen-Gymnasien. 
Die Anstellung der Lehrer, für die Vorbildung und Prüfungen 
durch ministerielle Regulative geregelt werden, erfolgt durch den 
Patron, bei nicht staatlichen Schulen unter staatlicher Bestätigung. 
Für staatliche Schulen ist die Ernennung dem Provinzialschul- 
kollegium delegiert, wodurch die Lehrer disziplinarrechtlich aus den 
höheren Beamten ausgeschieden werden. Nur die Ernennung der 
Direktoren der Vollanstalten ist dem Könige vorbehalten. 
Auch das höhere Unterrichtswesen kann durch private Unter- 
richtsanstalten oder Lehrer unter denselben Voraussetzungen ersetzt 
werden wie beim Volksschulwesen. 
Die Staatsaufsicht wird meist ohne Vermittlung örtlicher 
Organe durch die Provinzialbehörden oder ihre Mitglieder geführt. 
3. Für die Hochschulen bilden den ursprünglichen Typus die 
aus dem Mittelalter überkommenen Universitäten. Ihnen haben 
sich in neuerer Zeit Hochschulen der mannigfachsten Art mit be- 
sonderen Lehraufgaben, wie Technische Hochschulen, Bergakademien, 
Forstakademien, Landwirtschaftliche Hochschulen, angeschlossen. 
Das ALnR. II. 12 §§ 67, 73, 68 erklärt die Universitäten 
für privilegierte Korporationen und verweist für die Verfassung 
auf die Privilegien und die vom Staate genehmigten Statuten 
jeder Universität. Dasselbe gilt gewohnheitsrechtlich auch außer- 
halb des Gebietes des ALR. und fürs andere Hochschulen. 
Die Universitäten sind wie andere öffentliche Korporationen 
dem Polizeistaate unterlegen, der ihre Autonomie vernichtete, die 
Statuten selbst erließ und ihre Verwaltung von höheren An- 
weisungen abhängig machte. Sie sind aber im Gegensatz zu 
anderen öffentlichen Korporationen auf diesem Standpunkte auch 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.