Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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im Verfassungsstaate stehen geblieben und haben keine gesetzlich 
geregelte Selbstverwaltung erhalten. 
Grundlage der Verfassung ist das Universitätsstatut, das den 
Charakter einer königlichen Verordnung hat. Die weitere Durch- 
führung für die einzelnen Teile erfolgt durch die Fakultätsstatuten, 
die auf Grund einer Ermächtigung des Universitätsstatuts als 
Ministerielle Regulative ergehen. 
Die Universitäten sind juristische Personen und werden als 
Korporationen bezeichnet. Tatsächlich werden sie als Anstalten 
behandelt, indem die Verwaltung etwa vorhandenen Vermögens 
nicht durch genossenschaftliche Organe, sondern durch die Kuratoren, 
Kommissare des Ministeriums, erfolgt. Das eigene Vermögen 
spielt aber bei den meisten Universitäten eine sehr untergeordnete 
Rolle. Der Unterhalt erfolgt im wesentlichen aus der Staatskasse 
nach Maßgabe der Etats. 
Für die genossenschaftliche Selbstverwaltung der Universität 
wie der einzelnen Fakultäten haben das volle Aktiobürgerrecht nur 
die ordentlichen, in beschränktem Maße bei der Rektorwahl auch die 
etatsmäßigen außerordentlichen Professoren. Sie bestellen alljährlich 
die Organe für die Gesamtheit, Rektor und Senat, und innerhalb 
der einzelnen Fakultät deren Vorsteher, den Dekan. Gezenstände 
der Selbstverwaltung sind für die Gesamtheit gemeinsame Ver- 
anstaltungen und Einrichtungen der Universität, die Handhabung 
der Disziplin über die Studierenden, für die einzelnen Fakultäten 
Sorge für Vollständigkeit des Unterrichts, Erteilung der akade- 
mischen Grade, Vorschläge für Besetzung der Professuren, Zulassung 
der Privatdozenten und Handhabung der Disziplinargerichtsbarkeit 
über sie. 1 
Die Lehrer sind entweder Beamte, ordentliche Professoren mit 
Teilnahme an der Selbstverwaltung, ordentliche Honorarprofessoren 
ohne solche und grundsätzlich ohne Lehrverpflichtung und außer- 
ordentliche Professoren mit sehr beschränkter Teilnahme an der 
Selbstverwaltung, aber mit Lehrverpflichtung, oder Privatdozenten, 
die kraft Zulassung der Fakultät, aber als Privatleute ohne Lehr- 
auftrag lehren. Doch ist das Disziplinarrecht über die Privat- 
dozenten durch Gesetz vom 17. Juni 1898 analog demjenigen über
	        
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