Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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des Oberpräsidenten gebildeten Konsistorien vereinigten allerdings 
noch mannigfache Richtungen in sich. Ihre erste Abteilung, das 
Konsistorium im engeren Sinne, übte die Staatsaufsicht über die 
katholische Kirche und die innere Verwaltung über die evangelische, 
bis erstere Aufgabe 1825 dem Oberpräsidenten allein übertragen 
wurde. Die zweite Abteilung sollte als Provinzialschulkollegium 
das höhere Unterrichtswesen verwalten, während das niedere den 
Regierungen verblieb. Seit 1845 war jedoch der Oberpräsident 
nicht mehr notwendig Vorsitzender des Konsistoriums, wohl aber 
des Provinzialschulkollegiums, und damit waren die beiden Ab- 
teilungen zu selbständigen Behörden geworden. Seit 1817 war 
ferner das Ministerium für geistliche, Unterrichts= und Medizinal- 
angelegenheiten vom Ministerium des Innern abgezweigt. Und 
endlich hat das Schulaussichtsgesetz von 1872 die letzte Verbindung 
der Schulverwaltung mit der kirchlichen gelöst. 
Untere Verwaltungsorgane sind zunächst für das äußere 
Schulwesen die Schuldeputationen und Schulvorstände als Organe 
der Gemeinden und Schulsozietäten, der Träger der Schullast. 
Sie werden aber gleichzeitig vom Staate als Organe der inneren 
Schulangelegenheiten benutzt. Im übrigen besteht für das innere 
Schulwesen der niederen Unterrichtsanstalten die Orts= und Kreis- 
schulinspektion, die mit dem geistlichen Amte nebenamtlich ver- 
bunden sein kann, aber nicht mehr verbunden sein muß. Für die 
höheren Schulen gibt es eine solche Inspektion nicht. 
Die höhere Verwaltung ist geteilt zwischen den Regierungen 
und den Provinzialschulkollegien, letztere kollegiale Behörden unter 
dem Vorsitze des Oberpräsidenten aus technischen Räten und 
Justitiaren bestehend. Unter den Regierungen, den Abteilungen 
für Kirchen= und Schulwesen, stehen die niederen, unter dem Pro- 
vinzialschulkollegium die höheren Schulen. Diese Unterscheidung 
fällt jedoch nicht zusammen mit der von Volksschulen und der mit 
höherem Lehrziele. Vielmehr stehen auch die Mittelschulen meist 
unter der Regierung, nur die Gymnasien und gleichartige Unter- 
richtsanstalten unter dem Provinzialschulkollegium. Nur das für 
Brandenburg und Berlin gemeinsame Provinzialschulkollegium ver- 
waltet für die Stadt Berlin auch das niedere Schulwesen.
	        
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