— 197 —
Für die Universitäten und Hochschulen besteht keine provinzielle
Verwaltung, sondern sie stehen unmittelbar unter dem Ministerium.
Die Kuratoren der provinziellen Hochschulen sind keine besondere
Mittelinstanz, sondern nur örtliche Kommissare des Ministeriums.
Die oberste Verwaltung läuft zusammen in dem Ministerium für
geistliche, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten. Für höheres
und niederes Unterrichtswesen bestehen zwei besondere Abteilungen.
Kap. IV. Gebiet des Huswärtigen.
§ 48. Reichs= und Landesstaatsgewalt.
Im Gegensatze zu anderen Bundesstaaten hat das Reich aus
politischer Schonung für die Empfindungen der deutschen Landes-
herren den Gliedstaaten die auswärtige Hoheit nicht entzogen. Das
Reich ist daher der einzige Bundesstaat, in dem Gesamtstaat wie
Einzelstaat nebeneinander die völkerrechtliche Persönlichkeit be-
hauptet haben. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Reiches, die
den Einzelstaat enteignete, ist jedenfalls nicht vorhanden.
Während aber sonst überall da, wo Reich und Einzelstaat
nebeneinander stehen und eine staatliche Wirksamkeit ausüben, eine
wechselseitige Ergänzung und Durchdringung beider stattfindet, ist
hier eine solche im allgemeinen nicht vorhanden. Sonst nimmt
das Reich meist nur das Recht der Gesetzgebung und die oberste
Aufsicht über ihre Durchführung für sich in Anspruch, überläßt
aber alles Weitere in Ausführungsgesetzen, Verordnungen und im
alltäglichen Getriebe der Verwaltung dem Einzelstaate. Für das
Gebiet des Auswärtigen erscheint das Ideal der älteren Bundes-
staatstheorie erreicht, daß die beiden Staatsgewalten, jede mit
einem Verwaltungsapparat bis unten herab ausgerüstet, sich in
konzentrischen Kreisen nebeneinander bewegen sollen, ohne sich
jemals zu berühren. Und wenn zwischen der auswärtigen Ver-
waltung Preußens und des Reiches doch eine engere Verbindung
hergestellt ist, so beruht dies nur auf einer besonderen vertrags-
mäßigen Grundlage.
Das Reich hat daher einen in jeder Hinsicht voll aus-
gebildeten Organismus der Verwaltung der auswärtigen An-