Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 199 — 
verhältnis. Jedenfalls ist durch dieses die auswärtige Verwaltung 
Preußens und des Reiches trotz äußerer Erkennbarkeit der einzelnen 
Bestandteile zu einem einheitlichen Verwaltungszweige verbunden. 
49. Organe der auswärtigen Verwaltung. 
Die Organe der auswärtigen Verwaltung sind die des völker- 
rechtlichen Verkehrs überhaupt, Gesandtschaften in den völkerrecht- 
lich üblichen Abstufungen und Konsulate. 
Gesandtschaften unterhält Preußen bei den anderen deutschen 
Staaten und beim Vatikan. Es empfängt solche von anderen 
deutschen Staaten. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht der 
deutschen Staaten untereinander dient wesentlich der Verständigung 
über innere Fragen der Reichspolitik. Insbesondere sind die in 
Berlin beglaubigten Gesandten der deutschen Mittelstaaten die regel- 
mäßig stimmführenden Mitglieder des Bundesrates. Die preußische 
Gesandtschaft beim Vatikane dient der Verständigung über Fragen 
des Verhältnisses von Staat und Kirche, die der Zuständigkeit des 
Reiches überhaupt entzogen sind. Seinerseits einen päpstlichen 
Nuntius zu empfangen, hat Preußen stets abgelehnt. 
Für diese ihm verbliebene auswärtige Verwaltung bedurfte 
Preußen auch einer eigenen obersten Behörde. Während die 
Mittelstaaten meist ihr Ministerium des Auswärtigen mit einem 
andren Verwaltungszweige verbanden, schlug man in Preußen einen 
andern Weg ein. 
Bis 1870 hatte Preußen die auswärtige Verwaltung gleich- 
zeitig für den Bund geführt, und sein Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten nahm ähnlich wie noch heute das Kriegs- 
ministerium eine über die Grenzen Preußens hinausgehende Be- 
deutung ein. Als nun 1870 die Vertretungen im Auslande an 
den Bundesstaat übergingen, wurde das auswärtige Ministerium 
eine dem Kanzler untergeordnete oberste Behörde des Bundes- 
staates unter einem Staatssekretär, das Auswärtige Amt des 
norddeutschen Bundes und demnächst des Reiches. Gleichzeitig 
wurde aber das Abkommen getroffen, daß das Auswärtige Amt 
als preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
diese für Preußen verwalten solle. Deshalb muß der Reichskanzler
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.