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verhältnis. Jedenfalls ist durch dieses die auswärtige Verwaltung
Preußens und des Reiches trotz äußerer Erkennbarkeit der einzelnen
Bestandteile zu einem einheitlichen Verwaltungszweige verbunden.
49. Organe der auswärtigen Verwaltung.
Die Organe der auswärtigen Verwaltung sind die des völker-
rechtlichen Verkehrs überhaupt, Gesandtschaften in den völkerrecht-
lich üblichen Abstufungen und Konsulate.
Gesandtschaften unterhält Preußen bei den anderen deutschen
Staaten und beim Vatikan. Es empfängt solche von anderen
deutschen Staaten. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht der
deutschen Staaten untereinander dient wesentlich der Verständigung
über innere Fragen der Reichspolitik. Insbesondere sind die in
Berlin beglaubigten Gesandten der deutschen Mittelstaaten die regel-
mäßig stimmführenden Mitglieder des Bundesrates. Die preußische
Gesandtschaft beim Vatikane dient der Verständigung über Fragen
des Verhältnisses von Staat und Kirche, die der Zuständigkeit des
Reiches überhaupt entzogen sind. Seinerseits einen päpstlichen
Nuntius zu empfangen, hat Preußen stets abgelehnt.
Für diese ihm verbliebene auswärtige Verwaltung bedurfte
Preußen auch einer eigenen obersten Behörde. Während die
Mittelstaaten meist ihr Ministerium des Auswärtigen mit einem
andren Verwaltungszweige verbanden, schlug man in Preußen einen
andern Weg ein.
Bis 1870 hatte Preußen die auswärtige Verwaltung gleich-
zeitig für den Bund geführt, und sein Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten nahm ähnlich wie noch heute das Kriegs-
ministerium eine über die Grenzen Preußens hinausgehende Be-
deutung ein. Als nun 1870 die Vertretungen im Auslande an
den Bundesstaat übergingen, wurde das auswärtige Ministerium
eine dem Kanzler untergeordnete oberste Behörde des Bundes-
staates unter einem Staatssekretär, das Auswärtige Amt des
norddeutschen Bundes und demnächst des Reiches. Gleichzeitig
wurde aber das Abkommen getroffen, daß das Auswärtige Amt
als preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
diese für Preußen verwalten solle. Deshalb muß der Reichskanzler