Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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preußischer Minister des Auswärtigen sein. Dafür, daß es seine 
oberste Behörde dem preußischen Staate zur Verfügung stellt, bezieht 
das Reich von Preußen eine jährliche Entschädigung von 120000 Mk. 
Rechtlich sind danach die beiden Verwaltungszweige von 
einander gesondert. Die Mitglieder der preußischen Gesandtschaften 
sind preußische Staatsbeamte, unterliegen der Dienstpragmatik des 
preußischen Beamtenrechtes, insbesondere dem Disziplinargesetze 
von 1852, das sie als politische, jederzeit gigen Wartegeld zur 
Disposition stellbare Beamte betrachtet, beziehen Gehalt und 
sonstige Dienstbezüge aus der preußischen Staatskasse. Ihre vor- 
gesetzte Dienstbehörde finden sie in einem preußischen auswärtigen 
Ministerium. 
Tatsächlich bilden die auswärtige Verwaltung Preußens und 
des Reiches nur einen einheitlichen Verwaltungszweig. Der Reichs- 
gesandte in Belgrad kann als preußischer Gesandter nach Hamburg 
versetzt werden, der preußische Gesandte in Dresden als Reichs- 
gesandter nach Stockholm, womit sie rechtlichen Charakter und Ge- 
haltsquelle wechseln, aber tatsächlich dasselbe bleiben. Rechtlich ist 
das ein Austreten aus dem Dienste des einen Staatswesens, Ein- 
tritt in den Dienst des andern, tatsächlich eine Versetzung wie jede 
andere, die sich der Beamte gefallen lassen muß, wenn er nicht zur 
Disposition gestellt werden will. Und schließlich sind auch die recht- 
lich geschiedenen Zentralbehörden des Auswärtigen Amtes des 
Deutschen Reiches und des preußischen Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten tatsächlich eine Behörde, welche die Ver- 
waltung des einheitlichen Ressorts führt. 
In dieser einheitlichen Verwaltung haben sich die preußischen 
Überlieferungen fortgesetzt. Insbesondere ist die Verordnung vom 
27. Oktober 1810 über die Stellung der Zentralbehörden zum 
Könige und das, was dem Könige persönlich vorgelegt werden 
muß, noch heute für die Zentralverwaltung des Auswärtigen maß- 
gebend und zwar, soweit es sich um das Reich handelt, kraft ge- 
wohnheitsrechtlicher Übertragung. 
§ 50. Die Staatsverträge. 
Staatsverträge sind Verträge. Daher begründen sie durch
	        
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