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preußischer Minister des Auswärtigen sein. Dafür, daß es seine
oberste Behörde dem preußischen Staate zur Verfügung stellt, bezieht
das Reich von Preußen eine jährliche Entschädigung von 120000 Mk.
Rechtlich sind danach die beiden Verwaltungszweige von
einander gesondert. Die Mitglieder der preußischen Gesandtschaften
sind preußische Staatsbeamte, unterliegen der Dienstpragmatik des
preußischen Beamtenrechtes, insbesondere dem Disziplinargesetze
von 1852, das sie als politische, jederzeit gigen Wartegeld zur
Disposition stellbare Beamte betrachtet, beziehen Gehalt und
sonstige Dienstbezüge aus der preußischen Staatskasse. Ihre vor-
gesetzte Dienstbehörde finden sie in einem preußischen auswärtigen
Ministerium.
Tatsächlich bilden die auswärtige Verwaltung Preußens und
des Reiches nur einen einheitlichen Verwaltungszweig. Der Reichs-
gesandte in Belgrad kann als preußischer Gesandter nach Hamburg
versetzt werden, der preußische Gesandte in Dresden als Reichs-
gesandter nach Stockholm, womit sie rechtlichen Charakter und Ge-
haltsquelle wechseln, aber tatsächlich dasselbe bleiben. Rechtlich ist
das ein Austreten aus dem Dienste des einen Staatswesens, Ein-
tritt in den Dienst des andern, tatsächlich eine Versetzung wie jede
andere, die sich der Beamte gefallen lassen muß, wenn er nicht zur
Disposition gestellt werden will. Und schließlich sind auch die recht-
lich geschiedenen Zentralbehörden des Auswärtigen Amtes des
Deutschen Reiches und des preußischen Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten tatsächlich eine Behörde, welche die Ver-
waltung des einheitlichen Ressorts führt.
In dieser einheitlichen Verwaltung haben sich die preußischen
Überlieferungen fortgesetzt. Insbesondere ist die Verordnung vom
27. Oktober 1810 über die Stellung der Zentralbehörden zum
Könige und das, was dem Könige persönlich vorgelegt werden
muß, noch heute für die Zentralverwaltung des Auswärtigen maß-
gebend und zwar, soweit es sich um das Reich handelt, kraft ge-
wohnheitsrechtlicher Übertragung.
§ 50. Die Staatsverträge.
Staatsverträge sind Verträge. Daher begründen sie durch