Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Die Minister aller drei Zentralbehörden, des Kabinetts- 
ministeriums, des Generaldirektoriums und des Justizministeriums, 
waren Mitglieder des Geheimen Staatsrates oder Geheimen Staats- 
ministeriums, in dem sich die Einheit der obersten Verwaltung 
verkörperte. 
In der Provinzialstelle schienen anfangs Amtskammern und 
Kommissariate fortbestehen zu sollen. Doch bald nach Begründung 
des Generaldirektoriums werden auch sie aufgehoben. An ihre 
Stelle treten kollegiale Kriegs= und Domänenkammern für die ge- 
samte innere und Finanzverwaltung. Das Staatsgebiet ist seitdem 
eingeteilt in Kammerdepartements, die sich meist an die geschicht- 
lichen Gebiete anschließen, nur Ostpreußen zerfällt in das ost- 
preußische (Königsberg) und lithauische (Gumbinnen) Kammer- 
departement, und die kleinen westfälischen Gebiete Minden, Ravens- 
berg, Tecklenburg und Lingen sind zum Mindenschen Kammer- 
departement vereinigt. 
Dem Endziele der Staatstätigkeit dient endlich die Armee- 
reform in dem Kantonsystem von 1733. Es beruht bereits auf 
dem Gedanken der allgemeinen Wehrpflicht im stehenden Heere. 
Jedes Regiment erhält einen Kanton angewiesen, in dem es sich 
ausschließlich zu rekrutieren hat, und innerhalb jedes Kantons ist 
jeder Wehrfähige auch wehrpflichtig. Davon gibt es anfangs nur 
zwei Befreiungstitel: Der Adel hat vermöge der Ablösung der 
Lehnskriegspflicht einen Rechtsanspruch auf Militärfreiheit, bildet 
aber tatsächlich das Offizierkorps des stehenden Heeres, und im 
merkautilistischen Interesse werden die Söhne der Kapitalisten von 
wenigstens 10000 Thlr. Vermögen befreit. Die rekrutierten In- 
länder bilden aber nur zwei Drittel des Heeres, das letzte Drittel 
ergänzt sich aus geworbenen Ausländern. 
Damit ist erzielt, was man als das Charakteristische des 
Ancien régime betrachten kann, der Ausgleich zwischen absoluter 
Staatsgewalt und ständischer Gesellschaft. Das Ständetum ist 
verfassungsrechtlich in den Ruhestand versetzt, nur einige ständische 
Ausschlüsse und Einrichtungen bestehen sort. Die Stände als Orts- 
obrigkeiten sind erhalten, aber eingefügt in den Bau des Beamten- 
staates, der Magistratsmitglieder und Gutsherren nach der Dienst-
	        
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