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Die Minister aller drei Zentralbehörden, des Kabinetts-
ministeriums, des Generaldirektoriums und des Justizministeriums,
waren Mitglieder des Geheimen Staatsrates oder Geheimen Staats-
ministeriums, in dem sich die Einheit der obersten Verwaltung
verkörperte.
In der Provinzialstelle schienen anfangs Amtskammern und
Kommissariate fortbestehen zu sollen. Doch bald nach Begründung
des Generaldirektoriums werden auch sie aufgehoben. An ihre
Stelle treten kollegiale Kriegs= und Domänenkammern für die ge-
samte innere und Finanzverwaltung. Das Staatsgebiet ist seitdem
eingeteilt in Kammerdepartements, die sich meist an die geschicht-
lichen Gebiete anschließen, nur Ostpreußen zerfällt in das ost-
preußische (Königsberg) und lithauische (Gumbinnen) Kammer-
departement, und die kleinen westfälischen Gebiete Minden, Ravens-
berg, Tecklenburg und Lingen sind zum Mindenschen Kammer-
departement vereinigt.
Dem Endziele der Staatstätigkeit dient endlich die Armee-
reform in dem Kantonsystem von 1733. Es beruht bereits auf
dem Gedanken der allgemeinen Wehrpflicht im stehenden Heere.
Jedes Regiment erhält einen Kanton angewiesen, in dem es sich
ausschließlich zu rekrutieren hat, und innerhalb jedes Kantons ist
jeder Wehrfähige auch wehrpflichtig. Davon gibt es anfangs nur
zwei Befreiungstitel: Der Adel hat vermöge der Ablösung der
Lehnskriegspflicht einen Rechtsanspruch auf Militärfreiheit, bildet
aber tatsächlich das Offizierkorps des stehenden Heeres, und im
merkautilistischen Interesse werden die Söhne der Kapitalisten von
wenigstens 10000 Thlr. Vermögen befreit. Die rekrutierten In-
länder bilden aber nur zwei Drittel des Heeres, das letzte Drittel
ergänzt sich aus geworbenen Ausländern.
Damit ist erzielt, was man als das Charakteristische des
Ancien régime betrachten kann, der Ausgleich zwischen absoluter
Staatsgewalt und ständischer Gesellschaft. Das Ständetum ist
verfassungsrechtlich in den Ruhestand versetzt, nur einige ständische
Ausschlüsse und Einrichtungen bestehen sort. Die Stände als Orts-
obrigkeiten sind erhalten, aber eingefügt in den Bau des Beamten-
staates, der Magistratsmitglieder und Gutsherren nach der Dienst-