Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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eine besondere Bill unterbreitet. Im Falle ihrer Ablehnung wird 
der englische Staat vertragsbrüchig und setzt sich den entsprechenden 
völkerrechtlichen Folgen aus. Dieses System hat in England bis- 
her nicht schädlich gewirkt, da tatsächlich die Verträge nicht vom 
Könige, sondern vom derzeitigen Kabinette abgeschlossen werden, 
das im Parlamente eine geschlossene Mehrheit hinter sich hat. 
Die amerikanische Verfassung, der das parlamentarische 
System fremd ist, begründet dagegen Art. IV., 2 eine besondere 
vertragschließende Gewalt, die dem Präsidenten mit Zustimmung 
des Senats in Zweidrittelmehrheit zusteht. Der Präsident darf 
also ohne diese Zustimmung den Vertrag nicht abschließen, ihn 
nicht ratifizieren. Ist der Vertrag aber einmal rechtskräftig ab- 
geschlossen, so ist auch sein Inhalt ohne weiteres verbindliches 
Landesgesetz. 
In Preußen erfordert Art. 48 Vll. zur Gültigkeit gewisser 
Verträge die Zustimmung der Kammern, nämlich bei Handelsver- 
trägen, was jetzt kraft Reichsrechts nicht mehr in Betracht kommt, 
oder wenn sie dem Staate Lasten oder den einzelnen Staats- 
bürgern Verpflichtungen auferlegen. Der Satz ist fast wörtlich aus 
der belgischen Verfassung Art. 68 übersetzt. 
Zwei Fragen sind hierbei zu unterscheiden: In welchem 
Stadium ist die parlamentarische Zustimmung erforderlich und zu 
welchen Verträgen? 
In welchem Stadium? Hier ist die Übersetzung nicht genau. 
Im französischen heißt es: „n'ont point d'effet.“ Nach dem 
deutschen Texte ist zur Gültigkeit die Zustimmung erforderlich. 
Also ein ohne diese Zustimmung abgeschlossener Vertrag ist wenig- 
stens nach der staatsrechtlichen Seite ungültig, es fehlt ihm etwas 
am rechtsgültigen Zustandekommen. Daher ist diese Zustimmung 
bereits zum Abschlusse erforderlich, der König darf ohne sie nicht 
ratifizieren. 
Und zu welchen Verträgen? Sind Verträge, die dem Staate 
Lasten auferlegen, einfach lästige, so dürften so ziemlich alle darunter 
fallen. Und Verträge, die einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen 
auferlegen, gibt es gar nicht, da durch den Vertrag nur die Staaten 
verpflichtet werden. Man mußte sich über die Schwierigkeiten durch
	        
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