Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Ist der Vertrag einmal abgeschlossen, so muß er auch erfüllt 
werden. Da aber die gesetzgebenden Faktoren schon dem Abschlusse 
zugestimmt haben, so ist anzunehmen, daß sie auch mit allen daraus 
sich ergebenden Folgerungen, insbesondere dem Erlasse eines ent- 
sprechenden Gesetzes einverstanden sind. Deshalb bedarf es dazu 
ihrer erneuten Zustimmung nicht. 
Doch ein Gesetz muß so erlassen werden, wie die Vorlage die 
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangt hat. Des- 
halb druckt man einfach den Vertrag in der Gesetzsammlung oder 
dem Gesetzblatte ab. Das geschieht nicht zu dem Zwecke, daß die 
Staats- und Reichsangehörigen ihre Kenntnisse über die politischen 
Beziehungen ihres Staatswesens zum Auslande bereichern. Es 
hat auch nicht den Sinn, als ob der Vertrag für die Untertanen 
verpflichtend wäre. Sondern der Gesetzesbefehl ist als in der Ver- 
kündigung stillschweigend erteilt zu verstehen. Die Untertanen sollen 
sich nach dem Inhalte des Vertrages als einer ihnen gegenüber er 
lassenen Anordnung ihrer Staatsgewalt richten. 
Dabei muß die Verkündigung freilich den äußeren Erforder- 
nissen eines Gesetzes entsprechen. Insbesondere bedarf es außer 
der monarchischen Vollziehung auch der ministeriellen Gegen- 
zeichnung.
	        
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