Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bezeichnungen künftig Oberlandesgerichte. Zwischen beiden wird 
die Zuständigkeit derart abgegrenzt, daß die Attributivjustiz der 
Verwaltungsbehörden auf die Gerichte, die sog. Hoheitssachen da- 
gegen auf die Regierungen übergehen. Auch für die Regierungen, 
die nunmehr die ganze Verwaltung in sich vereinigen, wird an 
dem Kollegialsysteme festgehalten. Doch dessen Schwerfälligkeit 
wird aufgewogen durch zwei einschneidende Maßregeln, die Dezen- 
tralisation, die Regierungen entscheiden grundsätzlich selbst und 
haben nur in gewissen Angelegenheiten an das Ministerium zu 
berichten, und die Abteilungsbildung, die Regierungen zerfallen 
in kleine bewegliche Deputationen für die einzelnen Verwaltungs- 
zweige, nur einzelne Angelegenheiten sind dem Plenum vorbehalten. 
Der Versuch, jeder Regierung im Sinne der Selbstverwaltung neun 
ständische Repräsentanten zuzuordnen, bewährte sich jedoch nicht, 
da man diese Vertreter von den Resten der der Reform feindlichen 
alten Stände hatte wählen lassen. 
Als weitere Stadien der Reform blieben noch übrig die 
Selbstverwaltung des flachen Landes in Gemeinde und Kreis und 
die Errichtung einer Nationalrepräsentation. Wenngleich Stein 
wegen eines unvorsichtigen Briefes von Mapoleon geächtet, den 
preußischen Staatsdienst hatte verlassen müssen, suchte doch das 
Ministerium Dohna-Altenstein die Reform ganz in seinem Sinne 
weiter zu führen. Das gelang nicht wegen der Beschränktheit des 
Steinschen Reformprogrammes. Eine Selbstverwaltung des flachen 
Landes war nur möglich mit einer nicht nur persönlich, sondern 
auch wirtschaftlich freien Bauernschaft. Die dingliche Seite des 
gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses zu lösen, lag aber außerhalb 
des Steinschen Reformprogrammes. Auch die auf der ständischen 
Rechtsordnung aufgebaute dreigliederige Steuerverfassung bestand 
sort. Gegenüber den dringenden Kontributionsforderungen Frank- 
reichs hals man sich mit kleinlichen Mitteln wie Domänenver- 
äußerungen auf Grund des Hausgesetzes vom 11. Dezember 1808. 
Denn auch eine Steuerreform war nicht im Programme. Als 
der Finanzminister v. Altenstein zur Befriedigung Frankreichs die 
Abtretung von Teilen Schlesiens vorschlug, trat der System- 
wechsel ein. 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 2
	        
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