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Bezeichnungen künftig Oberlandesgerichte. Zwischen beiden wird
die Zuständigkeit derart abgegrenzt, daß die Attributivjustiz der
Verwaltungsbehörden auf die Gerichte, die sog. Hoheitssachen da-
gegen auf die Regierungen übergehen. Auch für die Regierungen,
die nunmehr die ganze Verwaltung in sich vereinigen, wird an
dem Kollegialsysteme festgehalten. Doch dessen Schwerfälligkeit
wird aufgewogen durch zwei einschneidende Maßregeln, die Dezen-
tralisation, die Regierungen entscheiden grundsätzlich selbst und
haben nur in gewissen Angelegenheiten an das Ministerium zu
berichten, und die Abteilungsbildung, die Regierungen zerfallen
in kleine bewegliche Deputationen für die einzelnen Verwaltungs-
zweige, nur einzelne Angelegenheiten sind dem Plenum vorbehalten.
Der Versuch, jeder Regierung im Sinne der Selbstverwaltung neun
ständische Repräsentanten zuzuordnen, bewährte sich jedoch nicht,
da man diese Vertreter von den Resten der der Reform feindlichen
alten Stände hatte wählen lassen.
Als weitere Stadien der Reform blieben noch übrig die
Selbstverwaltung des flachen Landes in Gemeinde und Kreis und
die Errichtung einer Nationalrepräsentation. Wenngleich Stein
wegen eines unvorsichtigen Briefes von Mapoleon geächtet, den
preußischen Staatsdienst hatte verlassen müssen, suchte doch das
Ministerium Dohna-Altenstein die Reform ganz in seinem Sinne
weiter zu führen. Das gelang nicht wegen der Beschränktheit des
Steinschen Reformprogrammes. Eine Selbstverwaltung des flachen
Landes war nur möglich mit einer nicht nur persönlich, sondern
auch wirtschaftlich freien Bauernschaft. Die dingliche Seite des
gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses zu lösen, lag aber außerhalb
des Steinschen Reformprogrammes. Auch die auf der ständischen
Rechtsordnung aufgebaute dreigliederige Steuerverfassung bestand
sort. Gegenüber den dringenden Kontributionsforderungen Frank-
reichs hals man sich mit kleinlichen Mitteln wie Domänenver-
äußerungen auf Grund des Hausgesetzes vom 11. Dezember 1808.
Denn auch eine Steuerreform war nicht im Programme. Als
der Finanzminister v. Altenstein zur Befriedigung Frankreichs die
Abtretung von Teilen Schlesiens vorschlug, trat der System-
wechsel ein.
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 2