Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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So wurde im Juni 1810 Hardenberg leitender Minister. 
Seine Auffassung hatte er nach dem Tilsiter Frieden in der sog. 
Rigaer Denkschrift niedergelegt. Freiheit und Gleichheit, Durch- 
führung der Errungenschaften der französischen Revolution im 
Wege friedlicher Reform erschien ihm als die Aufgabe. Damit wird 
das Steinsche Programm der Verwaltungsreform ersetzt durch das 
der Sozial- und Finanzreform. 
Die Verwaltung wird nunmehr Mittel zu einem anderen 
Zwecke, zur Durchführung der großen wirtschaftlichen Reformen. 
Als Ideal erscheint nicht mehr die Steinsche Selbstverwaltung, 
sondern der französische Bureaukratismus, der jedem Fingerdrucke 
von oben gehorcht. In diesem Sinne wird zunächst die oberste 
Verwaltung umgestaltet durch die Verordnung vom 27. Oktober 1810. 
Die Einheit wird nunmehr gegeben in dem allmächtigen Staatskanzler, 
dessen Amt Hardenberg in Anspruch nimmt, gleichzeitig die für die 
Reform wichtigsten Ministerien des Innern und der Finanzen selbst 
bekleidend. Ein Staatsrat wird freilich auch jetzt in Aussicht ge- 
nommen, doch nur als beratende Behörde und auch in dieser Stellung 
vorläufig suspendiert, so daß die Reformgesetze nur aus dem Bureau 
des Staatskanzlers hervorgingen. Versuche, die Regierungen in 
Präfekturen zu verwandeln und die Selbstverwaltung der Städte 
einzuschränken, kamen nicht zum Abschlusse. Für das flache Land 
verwandelte das Gendarmerieedikt vom 30. Juli 1812 die Kreise 
in Unterpräfekturen, wurde aber in diesem Teile bald suspendiert 
und gab der Verwaltung in einer militärisch organisierten Gendarmerie 
eine zuverlässige Exekutive. 
Die wichtigste Aufgabe war die Steuerreform, für die das 
Finanzedikt vom 27. Oktober 1810 einen allgemeinen Plan im 
Sinne voller Gleichheit der Besteuerung aufstellte. Allerdings 
mußte man die Reform der Grundsteuer mangels eines Katasters 
noch verschieben. Aber die anderen neuen Steuern erschienen mög- 
lich. Das Edikt vom 28. Oktober 1810 führt an Stelle der bis- 
her bloß städtischen Akzise allgemein Konsumtions= und Luxussteuern 
ein, das Edikt vom 2. November 1810 eine Gewerbesteuer nach 
französisch-westfälischem Vorbilde mit voller Gewerbefreiheit. Das 
Stempeledikt vom 20. November 1810 schließt sich an.
	        
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