Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Die neuen Steuergesetze erregten einen Sturm der Entrüstung, 
zumal sie, vom grünen Tisch aus bearbeitet, den volkswirtschaft. 
lichen Verhältnissen nicht Rechnung trugen. Die Feudalen über- 
nahmen die Führung der erregten öffentlichen Meinung. Um 
seine Gegner zu trennen und die öffentliche Meinung wieder zu 
gewinnen, berief Hardenberg als sog. Nationalrepräsentation 1811 
eine Notabelnversammlung von 54 Mitgliedern, durch deren Be- 
ratungen das Vertrauensverhältnis zur Regierung wiederhergestellt 
wurde. 
Auf Grund der Beratungen wurde die Steuergesetzgebung 
einer Revision unterzogen, insbesondere von den Konsumtions- 
und Luxussteuern die Schlacht= und Mahlsteuer auf die größeren 
Städte beschränkt, während für die kleineren Städte und das flache 
Land eine Kopfsteuer an die Stelle trat. 
Das Regulierungsedikt vom 14. September 1811 bahnte 
unter Begründung der Generalkommissionen die Lösung des guts- 
herrlich-bäuerlichen Bandes auch nach der dinglichen Seite an. 
Auf Antrag eines Teiles sollten die erblichen Bauern gegen Ab- 
tretung eines Drittels, die nicht erblichen gegen Abtretung der 
Hälfte ihrer bäuerlichen Stelle völlig freies Eigen ohne Lasten 
und Dienste erhalten. 
Die weitere Reform wurde durch den Krieg unterbrochen. 
Nach Wiederherstellung des Staates spielte die Verfassungs- 
frage die erste Rolle. Sowohl die Steinsche wie die Hardenbergsche 
Reform hatten die Krönung der Reform in der Bildung einer 
Nationalrepräsentation gesehen, die auch seit 1810 wiederholt öffent- 
lich verheißen war. Erst die demagogische Bewegung und der 
Einfluß der Ostmächte machten den König stutzig. Dieser Lage 
bemächtigte sich der Einfluß der Feudalen und eine romantische 
Richtung des Staatsrechts. Im Gegensatze zu dem revolutionären 
Repräsentativsysteme wollte man Stände im älteren deutschen Sinne 
und sah deren Wesen in der Bildung nach Grundbesitzklassen unter 
unverhältnismäßiger Bevorzugung des geschichtlichen Großgrund- 
besitzes. So entstand die neuständische Gesetzgebung der zwanziger 
Jahre mit Bildung ständischer Vertretungen in Kreis und Provinz. 
Doch verstand es die herrschende Bureaukratie, die Befugnisse dieser 
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