Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Doch die 1851 einsetzende Reaktionszeit schlug andere Bahnen 
ein. Die Gesetzgebung vom 11. März 1850 wurde suspendiert, 
zumal sich die Gemeindeordnung teilweise als undurchführbar er- 
wiesen hatte. Damit traten Gutsobrigkeit und neuständische Gesetz- 
gebung wieder in Kraft. Die Gemeindegesetzgebung erhielt teils 
durch umfassende Ordnungen, teils durch ergänzende Gesetze in den 
Jahren 1853 und 1856 eine partikular verschiedene Gestaltung. So 
bot denn das öffentliche Recht den Anblick eines in seinen einzelnen 
Teilen höchst disharmonischen Baues. 
Erst mit der nach dem Regierungswechsel beginnenden neuen 
Aera schien ein Umschwung zu kommen. Die Gesetzgebung von 
1861 brachte die endgültige Lösung der Grundsteuerfrage und einen 
erweiterten Rechtsschutz auf verschiedenen Gebieten des Verwaltungs- 
rechts. Doch der bald ausbrechende Verfassungskonflikt über die 
Armeereorganisation legte auf Jahre hinaus die Gesetzgebung 
vollständig lahm. 
Das Ergebnis des Jahres 1866 war die Vergrößerung des 
preußischen Staates um drei neue Provinzen und die Begründung 
des Bundesstaates. 
In den neuen Provinzen wurden zunächst durch eine Ueber- 
gangsgesetzgebung, die in Schleswig-Holstein am tiefsten ging, in der 
Hannover die größte Zurückhaltung beobachtete, die Verwaltungs- 
einrichtungen denen der älteren Landesteile angenähert. 
Der neue Bundesstaat nahm im Gegensatze zu der bloß ver- 
tragsmäßigen Verbindung der deutschen Staaten im deutschen Bunde 
eine eigene Staatsgewalt mit entsprechenden Hoheitsrechten für sich 
in Anspruch. Für den Einzelstaat machte sich die Einwirkung 
des Bundesstaates weniger auf dem Gebiete der Verfassung als 
auf dem der Verwaltung geltend. Freilich war es meist nur die 
Gesetzgebung, die der Bundesstaat für sich in Anspruch nahm, 
während er ihre Durchführung dem Einzelstaate überließ. Bundes- 
staat wie Einzelstaat bilden hier, jeder für sich betrachtet, nur ein 
Torso und machen erst in ihrer Verbindung die volle Staatsge- 
walt aus. 
Erst nach dem Kriege von 1870/71 wurde die seit Jahrzehn= 
ten schwebende Verwaltungsreform wieder in Angriff genommen.
	        
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