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nahme von Bayern und Württemberg auch durch das Reich ver—
waltet, unbeschadet des Rechtes des Einzelstaates, einzelne Be-
amtenkategorien zu ernennen.
Auf dem Gebiete der Finanzen hat jede der beiden Staats-
gewalten bestimmte Einnahmequellen für sich. Von den privat-
wirtschaftlichen Einnahmen sind die Domänen und Forsten wie die
meisten Gewerbebetriebe den Einzelstaaten verblieben. Das Reich
hat an Grundbesitz nur Verwaltungsvermögen, von Gewerbe-
betrieben die Post und Telegraphie mit Ausnahme von Bayern
und Württemberg, die Eisenbahnen in Elsaß--Lothringen und
Luxemburg und die Reichsdruckerei. Steuern jeder Art zu erheben,
ist das Reich verfassungsmäßig befugt. In taktvoller Zurück-
haltung hat es sich aber bisher meist auf indirekte Steuern
beschränkt, Zölle, Verbrauchsabgaben und gewisse Stempel. Die
direkten Steuern und die übrigen Stempel überläßt es den Einzel-
staaten. Durch die Matrikularbeiträge und die Überweisungen
werden jedoch Finanzwirtschaft des Reiches und des Einzelstaates
auf das engste miteinander verkoppelt. Unter eigener Verwaltung
des Reiches stehen nur seine privatwirtschaftlichen Einnahmen.
Seine indirekten Stenern werden vom Einzelstaate verwaltet, der
die Nettoeinnahmen an das Reich abführt, jedoch unter Aufsicht
von kaiserlichen Beamten und unter Beschlußfassung des Bundes-
rates über etwa vorhandene Mängel.
Auf dem Gebiete von Kirche und Schule hat das Reich
überhaupt keinerlei Zuständigkeit. Wenn es hier eingreift, wie
z. B. beim Erlasse des Jesuitengesetzes, so konnte das nur auf
Grund anderweit vorhandener Zuständigkeit, z. B. über Frei-
zügigkeit und Vereinswesen, geschehen. Eine gewisse Aussicht über
das höhere Schulwesen rechtfertigt sich vom Standpunkte des
militärischen Berechtigungswesens.
§ 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
1. Das vom Staate gesetzte Recht. Für das deutsche, be-
sonders preußische Staatsrecht ist es eine Streitfrage, ob alle
Rechtssätze von Staatswegen der Gesetzgebung vorbehalten sind