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und nur in Gesetzesform oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung
ergehen können, oder ob das nur von bestimmten Rechtssätzen gilt,
so daß es daneben Rechtsverordnungen ohne gesetzliche Grundlage
gibt. Die Streitfrage selbst ist als staatsrechtlich hier nicht zu
entscheiden, sondern nur das Ergebnis festzustellen.
Im Einzelstaate spricht die Vermutung für das freie
monarchische Recht. Nur was Verfassungsurkunde und besondere
Gesetze der Gesetzgebung überweisen, gehört ihr zu. Das ist
keineswegs die Rechtssatzung schlechthin. Es gibt also noch freie
Rechtsverordnungen des Herrschers. Der Bundesstaat ist da—
gegen entstanden mit seiner Verfassungsurkunde und durch diese,
also ein Gesetz. Alle Betätigung der verfassungsmäßigen Organe
muß anf ein Gesetz zurückgehen, und das Reich macht von seiner
Zuständigkeit im einzelnen Gebrauch, indem es entsprechende Ge—
setze erläßt. Hier gibt es also nur eine Betätigung auf Grund
des Gesetzes, und alle Rechtssatzung kann nur in Gesetzesform
oder auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgen.
Während die Frage nach dem Rechtsbestande eines sel bstän-
digen Verordnungsrechts für die anderen Rechtsgebiete im all-
gemeinen gleichgültig ist, wird sie von besonderer Bedeutung für
das Verwaltungsrecht. Denn Staatsrecht, Privat-, Straf= und
Prozeßrecht sind zweifellos ausdrücklich der Gesetzgebung vorbe-
halten. Von dem Verwaltungsrechte gilt das nicht. Nach Landes-
staatsrecht werden durch Verfassungsurkunde wie durch besondere
Gesetze nur einzelne Gegenstände, allerdings der Neigung des
Rechtsstaates entsprechend in immer steigendem Maße und jetzt
schon der größte Teil der Verwaltungsrechtsnormen für die Gesetz-
gebung in Anspruch genommen. Immerhin bleiben weite Gebiete,
z. B. des Unterrichtswesens, der Regelung im Wege landesherr-
licher Verordnung und kraft landesherrlicher Delegation im Wege
der Verordnung der Behörden. Eine grundsätzliche Abgrenzung
des Gebietes der Gesetzgebung von dem der Verordnung ist un-
möglich. Ob das eine oder das andere der Fall ist, hängt viel-
fach von zufälligen Umständen ab, so ist z. B. wegen Aufnahme
des Gegenstandes in die Allgemeine Gerichtsordnung von 1793/95
in Preußen die Regelung der Vorbildung der Richter und Ver-