Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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und nur in Gesetzesform oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung 
ergehen können, oder ob das nur von bestimmten Rechtssätzen gilt, 
so daß es daneben Rechtsverordnungen ohne gesetzliche Grundlage 
gibt. Die Streitfrage selbst ist als staatsrechtlich hier nicht zu 
entscheiden, sondern nur das Ergebnis festzustellen. 
Im Einzelstaate spricht die Vermutung für das freie 
monarchische Recht. Nur was Verfassungsurkunde und besondere 
Gesetze der Gesetzgebung überweisen, gehört ihr zu. Das ist 
keineswegs die Rechtssatzung schlechthin. Es gibt also noch freie 
Rechtsverordnungen des Herrschers. Der Bundesstaat ist da— 
gegen entstanden mit seiner Verfassungsurkunde und durch diese, 
also ein Gesetz. Alle Betätigung der verfassungsmäßigen Organe 
muß anf ein Gesetz zurückgehen, und das Reich macht von seiner 
Zuständigkeit im einzelnen Gebrauch, indem es entsprechende Ge— 
setze erläßt. Hier gibt es also nur eine Betätigung auf Grund 
des Gesetzes, und alle Rechtssatzung kann nur in Gesetzesform 
oder auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgen. 
Während die Frage nach dem Rechtsbestande eines sel bstän- 
digen Verordnungsrechts für die anderen Rechtsgebiete im all- 
gemeinen gleichgültig ist, wird sie von besonderer Bedeutung für 
das Verwaltungsrecht. Denn Staatsrecht, Privat-, Straf= und 
Prozeßrecht sind zweifellos ausdrücklich der Gesetzgebung vorbe- 
halten. Von dem Verwaltungsrechte gilt das nicht. Nach Landes- 
staatsrecht werden durch Verfassungsurkunde wie durch besondere 
Gesetze nur einzelne Gegenstände, allerdings der Neigung des 
Rechtsstaates entsprechend in immer steigendem Maße und jetzt 
schon der größte Teil der Verwaltungsrechtsnormen für die Gesetz- 
gebung in Anspruch genommen. Immerhin bleiben weite Gebiete, 
z. B. des Unterrichtswesens, der Regelung im Wege landesherr- 
licher Verordnung und kraft landesherrlicher Delegation im Wege 
der Verordnung der Behörden. Eine grundsätzliche Abgrenzung 
des Gebietes der Gesetzgebung von dem der Verordnung ist un- 
möglich. Ob das eine oder das andere der Fall ist, hängt viel- 
fach von zufälligen Umständen ab, so ist z. B. wegen Aufnahme 
des Gegenstandes in die Allgemeine Gerichtsordnung von 1793/95 
in Preußen die Regelung der Vorbildung der Richter und Ver-
	        
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