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rechts bleiben nur die Gebiete, welche die Gesetzgebung vernach-
lässigt. Doch das Gesetzesrecht herrscht innerhalb seiner Sphäre
nicht ausschließlich. Überall rankt sich das Gewohnheitsrecht
herum, indem es das Gesetzesrecht fortbildet und seiner Anwen-
dung eine bestimmte Richtung anweist.
3. Die Rechtswissenschaft bildet keine neue Rechtsquelle.
Sie entwickelt nur die in anderen Rechtsquellen verborgen liegenden
Gedanken. Von besonderer Bedeutung war in dieser Hinsicht für
Preußen in der Zeit der Neubildung seines Verwaltungsrechts
die geradezu rechtsschöpferische Tätigkeit des Oberverwaltungs-
gerichtes.
§ 9. Die Verwaltungshandlungen.
Verwaltungshandlungen sind alle rechtlich bedeutsamen
Handlungen der Behörden, wodurch diese die Staatsaufgaben im
einzelnen verwirklichen. Als solche Verwaltungshandlungen kommen
drei in Betracht, der Erlaß von Rechtsnormen, der Erlaß von
tatsächlichen Anordnungen (Verfügungen) und der Abschluß von
Verträgen.
1. Rechtsnormen sind abstrakt-hypothetische Anordnungen,
wodurch an einen abstrakt vorausgesetzten Tatbestand, so oft dieser
sich im Leben verwirklicht, von der Staatsgewalt zu verwirklichende
Rechtsfolgen angeknüpft werden. Eine solche Rechtsnorm kann,
was die Regel sein wird, allgemein ergehen. Sie ist aber auch
denkbar für einen einzelnen Fall. Es muß sogar Rechtsnormen
der letzteren Art geben, da jede Aufhebung einer Rechtsnorm wieder
eine Rechtsnorm ist, und diese Aufhebung auch für den einzelnen
Fall erfolgen kann.
Die meisten Rechtsnormen ergehen in der Form des Gesetzes.
Als Regierungsakte eines verfassungsmäßigen Faktors der Staats-
gewalt sind sie denkbar, sei es auf dem von der Gesetzgebung nicht
in Anspruch genommenen Gebiete der freien Regierung, sei es auf
Grund einer gesetzlichen Ermächtigung.
Als Verwaltungshandlungen können Rechtsnormen nie als
freie Akte, sondern nur auf einer schon vorhandenen rechtlichen
Grundlage, auf Grund einer, wenn auch noch so allgemein
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 3