Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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rechts bleiben nur die Gebiete, welche die Gesetzgebung vernach- 
lässigt. Doch das Gesetzesrecht herrscht innerhalb seiner Sphäre 
nicht ausschließlich. Überall rankt sich das Gewohnheitsrecht 
herum, indem es das Gesetzesrecht fortbildet und seiner Anwen- 
dung eine bestimmte Richtung anweist. 
3. Die Rechtswissenschaft bildet keine neue Rechtsquelle. 
Sie entwickelt nur die in anderen Rechtsquellen verborgen liegenden 
Gedanken. Von besonderer Bedeutung war in dieser Hinsicht für 
Preußen in der Zeit der Neubildung seines Verwaltungsrechts 
die geradezu rechtsschöpferische Tätigkeit des Oberverwaltungs- 
gerichtes. 
§ 9. Die Verwaltungshandlungen. 
Verwaltungshandlungen sind alle rechtlich bedeutsamen 
Handlungen der Behörden, wodurch diese die Staatsaufgaben im 
einzelnen verwirklichen. Als solche Verwaltungshandlungen kommen 
drei in Betracht, der Erlaß von Rechtsnormen, der Erlaß von 
tatsächlichen Anordnungen (Verfügungen) und der Abschluß von 
Verträgen. 
1. Rechtsnormen sind abstrakt-hypothetische Anordnungen, 
wodurch an einen abstrakt vorausgesetzten Tatbestand, so oft dieser 
sich im Leben verwirklicht, von der Staatsgewalt zu verwirklichende 
Rechtsfolgen angeknüpft werden. Eine solche Rechtsnorm kann, 
was die Regel sein wird, allgemein ergehen. Sie ist aber auch 
denkbar für einen einzelnen Fall. Es muß sogar Rechtsnormen 
der letzteren Art geben, da jede Aufhebung einer Rechtsnorm wieder 
eine Rechtsnorm ist, und diese Aufhebung auch für den einzelnen 
Fall erfolgen kann. 
Die meisten Rechtsnormen ergehen in der Form des Gesetzes. 
Als Regierungsakte eines verfassungsmäßigen Faktors der Staats- 
gewalt sind sie denkbar, sei es auf dem von der Gesetzgebung nicht 
in Anspruch genommenen Gebiete der freien Regierung, sei es auf 
Grund einer gesetzlichen Ermächtigung. 
Als Verwaltungshandlungen können Rechtsnormen nie als 
freie Akte, sondern nur auf einer schon vorhandenen rechtlichen 
Grundlage, auf Grund einer, wenn auch noch so allgemein 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 3
	        
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