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Durch Vertrag regeln gleichgeordnete Rechtssubjekte ver—
möge Willensübereinstimmung ihre Rechtsverhältnisse, derart, daß
sie sich wechselseitig binden.
Der Vertrag ist möglich, soweit der Staat in seinen privat-
wirtschaftlichen Beziehungen als Fiskus sich seiner hoheitlichen
Natur entkleidet und als Privatrechtssubjekt sich der gewöhnlichen
Privatrechtsordnung unterwirft. Auf diesem Boden kann er
natürlich auch privatrechtliche Verträge und zwar solche ver-
mögensrechtlicher Natur abschließen. Dasselbe gilt von den
öffentlich-rechtlichen Korporationen. Die Verwaltung geht daher
mannigfach obligatorische Verträge zur Erreichung ihrer Aufgaben ein.
Soweit dagegen der Staat und seine Verwaltung in seiner
hoheitlichen Natur auftritt und seine Herrschaft betätigt, ist ein
Vertrag unmöglich. Denn es fehlt die Gleichstellung der Rechts-
subjekte, wo die Staatsgewalt mit ihren Untertanen in Beziehungen
tritt. Die allbeherrschende Staatsgewalt kann sich gegenüber den
ihr Unterworfenen gar nicht rechtlich binden. Das gilt nicht bloß
von der gesetzgebenden Staatsgewalt, so daß verwaltungsrechtliche
Verträge möglich wären. Denn der verwaltende Staat ist keine
andere Persönlichkeit als der gesetzgebende. Allerdings können ge-
wisse Verwaltungsakte nur mit Zustimmung des Beteiligten ergehen.
Doch ist auch hier nicht die wechselseitige Willensübereinstimmung
rechtsbegründend, sondern die Willenserklärung der Verwaltungs-
behörde, für deren Abgabe die Erklärung eines Beteiligten eine der
Voraussetzungen war. Es handelt sich regelmäßig um tatsächliche
Anordnungen.
Wohl aber sind auch auf dem Boden des öfentlichen Rechtes
Verträge zwischen gleichgeordneten Persönlichkeiten über Gegenstände
möglich, die die Rechtsordnung ihrer Verfügungsfreiheit überläßt,
z. B. zwischen zwei Gemeinden.
§ 10. Quellensammlungen und Literatur.
Die Quellensammlungen sind entweder Privatunterneh-
mungen, wenn auch bisweilen vom Staate begünstigte, dazu be-
stimmt, die Quellen der besseren Übersicht halber Ausammenzuftellen.