Abteilung II. Die Verwaltungsorgaue.
Kapitel I. Das Beamtenrecht.
§ 11. Geschichtliche Entwicklung des Beamtentums.
Der Patrimonialstaat hatte alle obrigkeitlichen Befugnisse zum
eigenen Rechte der besitzenden Klassen in Stadt und Land gemacht.
Ganz naturgemäß erschien auch die deutsche Landeshoheit selbst als
Aggregat wesentlich privatrechtlicher Befugnisse einer großen Guts-
wirtschaft, die dem landesherrlichen Hause als ererbter Familien=
besitz zustanden. Demgemäß erfolgte auch die Ausübung dieser
Befugnisse durch andere auf dem Boden des Privatrechts. Ein be-
sonderes öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis gibt es nicht, sondern
jeder Dienst für den Landesherrn hat privatrechtlichen Charak-
ter. Freilich fehlt auch hier der einheitliche Rechtstypus. Der
Dienstvertrag überwiegt. Aber auch der Pfandvertrag mit einem
Gläubiger, der dann kraft seines Amtes landesherrliche Einnahmen
für sich einzuziehen hat, kommt vor. Der Vertrag wird für eine
bestimmte Reihe von Jahren oder auf Kündigung unter genauer
Festsetzung der beiderseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen.
Der Beamte hat bestimmte Dienste zu leisten und erhält dafür ein
Entgelt, vorwiegend in Naturalien, daneben in einem ganz geringen
Bargehalte.
Erst nach dem dreißigjährigen Kriege ringt sich die Landes-
herrschaft aus einer patrimonialen Obrigkeit zu einer allbeherr-
schenden Staatsgewalt empor. Das macht sich auch für das Ver-
hältnis zu ihren Beamten geltend. Am wenigsten gegenüber