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den eigenen Beamten fühlt sie sich weiter an Rechtsschranken ge-
bunden. Während die im patrimonialen Wesen beharrenden Mittel-
und Kleinstaaten am älteren Rechte festhielten, nahm in Branden-
burg-Preußen schon der große Kurfürst gegenüber seinen Beamten
ein unbedingtes Entlassungsrecht in Anspruch und sprengte damit
die Fesseln des zweiseitig bindenden privatrechtlichen Vertrages.
Damit ist das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis der
absoluten Monarchie begründet. Der Beamte ist nach oben schutzlos
Willkürliche Entlassungen, z. B. bei Behördenreorganisationen sind
noch unter Friedrich dem Großen an der Tagesordnung. Je mehr
die Behördenorganisation eine feste Gestalt annimmt, bestimmen sich
auch die Dienste nach dem Inhalte des übertragenen Amtes, so daß
es einer besonderen Aufzählung der einzelnen Pflichten nicht mehr
bedarf. Mit der Verdrängung der alten Naturalwirtschaft durch
die Geldwirtschaft, besonders seit der Verpachtung der Domänen
treten auch die Naturalleistungen immer mehr in den Hintergrund
und werden durch eine höhere Geldzahlung ersetzt. Dazu kommt
seit Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts ein ausge-
dehntes System der Prüfungen für die Richter, die Advokaten, die
höheren Verwaltungsbeamten, die Subalternbeamten unter Regelung
des Vorbereitungsdienstes, während die Stellen der Unterbeamten
mit ausgedienten Soldaten besetzt wurden.
Nach dem Tode Friedrichs des Großen hatte das Beamten-
tum das verständliche Bestreben, sich wenigstens nach oben in der
amtlichen und wirtschaftlichen Stellung gegen willkürliche Entlassung
zu sichern und versuchte dies in dem neuen Allgemeinen Gesetzbuche
durchzusetzen. Das war aber gerade einer der Gründe, weshalb
das Gesetzbuch vorläufig suspendiert wurde. Das ALsR. II, 10
enthielt die erste Kodifikation des Beamtenrechts in Deutschland
auf Grund der preußischen Praxis des 18. Jahrhunderts. Der
Sicherung der Beamten war dabei wenigstens einigermaßen Rech-
nung getragen, indem für die Entlassung ein Beschluß des Staats-
rates erfordert wurde. Die landrechtlichen Bestimmungen sind auch
weiter die Grundlage des preußischen Beamtenrechts geblieben und
später in den Gebietsteilen eingeführt worden, in denen sonst das
ALR. nicht galt.