Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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den eigenen Beamten fühlt sie sich weiter an Rechtsschranken ge- 
bunden. Während die im patrimonialen Wesen beharrenden Mittel- 
und Kleinstaaten am älteren Rechte festhielten, nahm in Branden- 
burg-Preußen schon der große Kurfürst gegenüber seinen Beamten 
ein unbedingtes Entlassungsrecht in Anspruch und sprengte damit 
die Fesseln des zweiseitig bindenden privatrechtlichen Vertrages. 
Damit ist das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis der 
absoluten Monarchie begründet. Der Beamte ist nach oben schutzlos 
Willkürliche Entlassungen, z. B. bei Behördenreorganisationen sind 
noch unter Friedrich dem Großen an der Tagesordnung. Je mehr 
die Behördenorganisation eine feste Gestalt annimmt, bestimmen sich 
auch die Dienste nach dem Inhalte des übertragenen Amtes, so daß 
es einer besonderen Aufzählung der einzelnen Pflichten nicht mehr 
bedarf. Mit der Verdrängung der alten Naturalwirtschaft durch 
die Geldwirtschaft, besonders seit der Verpachtung der Domänen 
treten auch die Naturalleistungen immer mehr in den Hintergrund 
und werden durch eine höhere Geldzahlung ersetzt. Dazu kommt 
seit Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts ein ausge- 
dehntes System der Prüfungen für die Richter, die Advokaten, die 
höheren Verwaltungsbeamten, die Subalternbeamten unter Regelung 
des Vorbereitungsdienstes, während die Stellen der Unterbeamten 
mit ausgedienten Soldaten besetzt wurden. 
Nach dem Tode Friedrichs des Großen hatte das Beamten- 
tum das verständliche Bestreben, sich wenigstens nach oben in der 
amtlichen und wirtschaftlichen Stellung gegen willkürliche Entlassung 
zu sichern und versuchte dies in dem neuen Allgemeinen Gesetzbuche 
durchzusetzen. Das war aber gerade einer der Gründe, weshalb 
das Gesetzbuch vorläufig suspendiert wurde. Das ALsR. II, 10 
enthielt die erste Kodifikation des Beamtenrechts in Deutschland 
auf Grund der preußischen Praxis des 18. Jahrhunderts. Der 
Sicherung der Beamten war dabei wenigstens einigermaßen Rech- 
nung getragen, indem für die Entlassung ein Beschluß des Staats- 
rates erfordert wurde. Die landrechtlichen Bestimmungen sind auch 
weiter die Grundlage des preußischen Beamtenrechts geblieben und 
später in den Gebietsteilen eingeführt worden, in denen sonst das 
ALR. nicht galt.
	        
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