Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Vorwort zur ersten Auflage. 
Das Buch verdankt seine Entstehung einem Wunsche der 
Verlagsbuchhandlung, der sich mit dem meinigen begegnete. Es 
soll in kurzen Grundzüxen eine Übersicht des Verwaltungsrechts 
geben und seine weitere Ausgestaltung in den Vorlesungen selbst 
erhalten. Von vornherein verzichtet ist auf Vollständigkeit, sei es 
des Stoffs, sei es der Quellen oder der Literatur. Wohl aber 
soll das Buch die Möglichkeit geben, auf seiner Grundlage selbständig 
weiter zu arbeiten. Die Grenze gegenüber dem Staatsrechte, 
namentlich gegenüber dem Reichsstaatsrechte, beruht wesentlich auf 
Erwägungen der Zweckmäßigkeit. Was in dieser Hinsicht hier ver- 
mißt wird, soll in dem in Aussicht genommenen Grundrisse des 
Staatsrechts nachgeholt werden. Im übrigen war die Beschränkung 
auf Preußen bei einem bloßen Grundrisse schon im Interesse der 
Klarheit und Übersichtlichkeit geboten. So möge denn das Buch 
dazu dienen, ein zweifellos vorhandenes Bedürfnis zu befriedigen. 
Baden-Baden, Ostern 1906. 
Conrad Bornbak. 
Dorwort zur dritten Aluflage. 
  
Die Aufnahme des Grundrisses hat bewiesen, daß er seinen 
Zweck erfüllt hat. Ich habe mich daher auch bei der neuen Auflage 
darauf beschränkt, die durch den Wandel des Rechtszustandes ge- 
botenen Änderungen vorzunehmen und einige kleine Irrtümer zu 
berichtigen. Möge die neue Auflage dieselbe freundliche Aufnahme 
finden wie die früheren. 
Baden-Baden, Ostern 1911. 
Conrad Bornbak.
	        
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