Den Anlaß gab das von der absoluten Monarchie seit Mitte
des 17. Jahrhunderts in Anspruch genommene freie Entlassungs-
recht. Dieses wollte man verwerfen oder rechtfertigen, und so ge-
langte man zu den verschiedensten Begründungen. Die Wissenschaft
befand sich aber durchweg noch im privatrechtlichen Bannkreise,
den die Praxis gerade sprengte. So erklärte man den Staatsdienst
für ein Prekarium des Beamten, was die freie Entlassung recht-
fertigte, für Dienstmiete, womit sie unvereinbar war. Und da man
im römischen Rechte fand, daß operac liberales nicht Gegenstand
der Dienstmiete sein könnten, gelangte man zum Mandate, das wieder
frei kündbar war. Auch die Lehre vom Innominatkontrakte nach der
Formel do (Gehalt) ut kacias (Dienste) fand Anhänger. Und endlich fehlte
es nicht an einem besonderen privatrechtlichen Staatsdienstvertrage.
Die staatsrechtliche Auffassung wird erst begründet von Gönner,
der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der
Nationalökonomie betrachtet, Landshut 1808. Das ganze öffentliche
Recht war nun damals beherrscht von der Lehre der staatlichen
Hoheitsrechte. Sollte der Staatsdienst öffentlichrechtlich sein, so
mußte man ihn unter ein Hoheitsrecht bringen. Das war natürlich
das Recht der Amterverleihung. Diesem Rechte mußte jedoch eine
Pflicht entsprechen. So gelangte Gönner zu einer allgemeinen
Untertanenpflicht, Staatsämter zu übernehmen, wovon der Staat
nur keinen Gebrauch mache, weil sich immer freiwillig genug
meldeten. Um dieser allgemeinen Verpflichtung willen sei der
Staatsdienst öffentlichrechtlich. Trotz ihrer Unnatur hat die
Gönnersche Lehre Jahrzehnte geherrscht, solange man eben ohne die
Krücke der Staatshoheitsrechte nicht auskommen konnte.
Erst Zachariä in seinem deutschen Staats= und Bundesrechte
schafft etwas neues, die Lehre vom staatsrechtlich und privat-
rechtlich gemischten Verhältnisse. Das Wesen soll sich bestimmen
nach dem Zweckmomente und dem Interesse, dem eine Einrichtung
dient. Danach erscheinen die Dienste des Beamten staatsrechtlich,
die Gegenleistungen des Staates privatrechtlich, und das einheitliche
synallagmatische Rechtsverhältnis wird je nach dem Zwecke aus-
einandergerissen. Die Anhänger Zachariäs führten den Fehler
noch weiter, indem sie auch für die Begründung einen öffentlich-