Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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rechtlichen Anstellungsakt und einen privatrechtlichen Dienstvertrag 
neben einander annahmen. 
Die neuere Staatsrechtswissenschaft hat allgemein den Gönner— 
schen Zwangsdienst wie die privatrechtliche Beimischung verworfen. 
Sie faßt den Staatsdienst als öffentliches Gewaltrecht des Staates 
auf, und die Gehaltszahlung als öffentliche Rente für den Beamten, 
der auderweit seinem wirtschaftlichen Erwerbe nicht nachgehen kann. 
Der Beamte steht, worauf namentlich das ALR. II, 10 
§§ 1—3 hinweist, in einem besonderen Pflichtverhältnisse zum 
Staate. Ein solches umfassendes Pflichtverhältnis, das als In- 
begriff von Pflichten alle möglichen Einzelpflichten in sich um- 
schließt, ist auch die Staatsangehörigkeit im allgemeinen. Nur 
macht der Staat hier von seinem der umfassenden Pflicht entsprechen- 
den Rechte nicht in demselben Umfange Gebrauch wie gegenüber 
dem Beamten. Von den Staatsangehörigen fordert der Staat 
gesetzlich nur einzelne Dienste und Leistungen, von den Beamten 
dagegen ungemessene Dienste, die nur der Art nach bestimmt 
sind. Das Beamtenverhältnis charakterisiert sich daher als um- 
fassendes Pflichtverhältnis, wonach der Beamte zur Leistung un- 
gemessener Dienste einer bestimmten Art für den Staat verpflichtet ist. 
Eine Reihe von Momenten, die man vielfach als dem Staats- 
dienste wesentlich betrachtet hat, erscheinen dem gegenüber gleichgültig. 
Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der Beamte wirklich 
ein Amt bekleidet. Allerdings wird er zum Beamten ernannt mit 
Rücksicht auf ein besonderes, ihm zu übertragendes Amt. Doch 
wenn er zeitweise kein Amt bekleidet, z. B. zur Disposition gestellt 
ist, bleibt das Beamtenverhältnis selbst mit seiner Verpflichtung, 
die nur nicht geltend gemacht wird, bestehen. 
Ist aber die Bekleidung des Amtes überhaupt bedeutungslos, 
so ist es erst recht gleichgültig, ob das Amt dauernd übertragen, 
oder auch ein lebenslängliches Beamtenverhältnis begründet ist. 
Allerdings werden die etatsmäß igen Beamten lebenslänglich an- 
gestellt. Doch auch Beamtenverhältnisse auf Probe und Kündigung 
und in der Kommunal= und Selbstverwaltung auf eine bestimmte 
Zeitdauer kommen vor. 
Unwesentlich ist es, ob der Beamte aus seiner dienstlichen
	        
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