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rechtlichen Anstellungsakt und einen privatrechtlichen Dienstvertrag
neben einander annahmen.
Die neuere Staatsrechtswissenschaft hat allgemein den Gönner—
schen Zwangsdienst wie die privatrechtliche Beimischung verworfen.
Sie faßt den Staatsdienst als öffentliches Gewaltrecht des Staates
auf, und die Gehaltszahlung als öffentliche Rente für den Beamten,
der auderweit seinem wirtschaftlichen Erwerbe nicht nachgehen kann.
Der Beamte steht, worauf namentlich das ALR. II, 10
§§ 1—3 hinweist, in einem besonderen Pflichtverhältnisse zum
Staate. Ein solches umfassendes Pflichtverhältnis, das als In-
begriff von Pflichten alle möglichen Einzelpflichten in sich um-
schließt, ist auch die Staatsangehörigkeit im allgemeinen. Nur
macht der Staat hier von seinem der umfassenden Pflicht entsprechen-
den Rechte nicht in demselben Umfange Gebrauch wie gegenüber
dem Beamten. Von den Staatsangehörigen fordert der Staat
gesetzlich nur einzelne Dienste und Leistungen, von den Beamten
dagegen ungemessene Dienste, die nur der Art nach bestimmt
sind. Das Beamtenverhältnis charakterisiert sich daher als um-
fassendes Pflichtverhältnis, wonach der Beamte zur Leistung un-
gemessener Dienste einer bestimmten Art für den Staat verpflichtet ist.
Eine Reihe von Momenten, die man vielfach als dem Staats-
dienste wesentlich betrachtet hat, erscheinen dem gegenüber gleichgültig.
Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der Beamte wirklich
ein Amt bekleidet. Allerdings wird er zum Beamten ernannt mit
Rücksicht auf ein besonderes, ihm zu übertragendes Amt. Doch
wenn er zeitweise kein Amt bekleidet, z. B. zur Disposition gestellt
ist, bleibt das Beamtenverhältnis selbst mit seiner Verpflichtung,
die nur nicht geltend gemacht wird, bestehen.
Ist aber die Bekleidung des Amtes überhaupt bedeutungslos,
so ist es erst recht gleichgültig, ob das Amt dauernd übertragen,
oder auch ein lebenslängliches Beamtenverhältnis begründet ist.
Allerdings werden die etatsmäß igen Beamten lebenslänglich an-
gestellt. Doch auch Beamtenverhältnisse auf Probe und Kündigung
und in der Kommunal= und Selbstverwaltung auf eine bestimmte
Zeitdauer kommen vor.
Unwesentlich ist es, ob der Beamte aus seiner dienstlichen