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Die Beamten werden schließlich nach verschiedenen Gesichts-
punkten eingeteilt.
Die Staatsbeamten zerfallen in unmittelbare und mittelbare.
Die unmittelbaren stehen in einem Dienstverhältnisse zum Staate
selbst, die mittelbaren nach § 69 II, 10 ALR. im Dienste der-
dem Staate untergeordneten Kollegien, Korporationen und Ge-
meinden. Hierher gehören namentlich die Kommunalbeamten, da-
gegen nicht mehr seit der verfassungsmäßigen Selbständigkeit der
Kirchen die Geistlichen. Auch das Reichsrecht kennt die Unter-
scheidung in unmittelbare und mittelbare Reichsbeamte. Doch ist
hier der Einteilungsgrund ein anderer. Unmittelbare Reichsbeamte
werden ernannt vom Kaiser oder kraft kaiserlicher Delegation,
mittelbare bestellt eine Landesregierung dem Reiche.
Die Beamten zerfallen ferner in richterliche und nicht
richterliche. Das ist wesentlich für die Versetzung und für das.
Disziplinarrecht von Bedeutung.
Die Einteilung der Beamten in höhere, subalterne und
untere, die übrigens nur für die unmittelbaren Staatsbeamten.
Ohne Bedentung ist die Einteilung der Beamten in solche,
die obrigkeitliche Dienste leisten, und solche, bei denen dies nicht
der Fall ist.
§ 13. Begründung des Staatsdienstes.
Im Gegensatze zu der Gönnerschen Lehre von einem all-
gemeinm Zwangsstaatsdienste wird das Dienstverhältnis des Be-
amten regelmäßig nur begründelt mit seiner Zustimmung, ja man
drängt sich zum Staatsdienste, der Ehre und wirtschaftliche
Sicherheit bietet. Daraus folgert man vielfach, daß der Staats-
dienst auf der wechselseitigen Willensübereinstimmung beider Teile,
auf einem staats= oder verwaltungsrechtlichen Vertrage bernhe.
Die Unmöglichkeit eines solchen Vertrages ist schon in § 9 dar-
getan. In seiner privatwirtschaftlichen Sphäre kann sich der
Staat als Fiskus Dienste durch privatrechtlichen Vertrag ver-
schaffen. Für das öffentlichrechtliche Beamtenverhältnis ist der
Vertrag als Grundlage unmöglich. Es kommt hinzu, daß die