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Ehrenbeamten vielfach überhaupt nicht freiwillig in das Beamten-
verhältnis eintreten, sondern dazu gezwungen sind. Die Begrün-
dung des Staatsdienstes erfolgt vielmehr durch einen einseitigen
Akt der Staatsgewalt, eine tatsächliche Anordnung, für deren Er-
laß allerdings in der Regel die Zustimmung des zu bestellenden
Beamten eine von mehreren Voraussetzungen ist.
Hand in Hand mit der Bestellung zum Beamten geht regel-
mäßig die Übertragung eines bestimmten Amtes, mit Rücksicht auf
welches die Ernennung überhaupt erfolgt und in dessen Rahmen der
Beamte nunmehr sein allgemeines Pflichtververhältnis zu betätigen hat.
Die Begründung des Beamtenverhältnisses von Seite des
Staates ist grundsätzlich Sache des Monarchen.
Für Preußen führt das ALR. II, 13.87 das Recht, Staats-
ämter zu verleihen, unter den Mazestätsrechten auf, und nach
Art. 47 Vll. besetzt der König alle Amter des Staatsdienstes,
sofern nicht das Gesetz ein anderes verordnet. Etwas anderes
verordnet wird nun regelmäßig hinsichtlich der Amter der Kom-
munal= und Selbstverwaltung, nämlich, daß sie durch Wahl
besetzt werden, und das staatliche Ernennungsrecht sich zum bloßen
Bestätigungsrechte abschwächt. Doch auch soweit dem Könige das
Ernennungsrecht zusteht, braucht er es nicht selbst auszuüben,
sondern kann es an Zentral= und Provinzialbehörden delegieren.
Im allgemeinen ernennt der König selbst unter ministerieller
Gegenzeichnung nur die Beamten bis zum Rate vierter Klasse
abwärts, ausnahmsweise auch noch solche der fünften Klasse wie
die Richter erster Instanz, die Ernennung der übrigen Beamten
ist delegiert.
Im Reiche hat nach Art. 18 RV. der Kaiser die Reichs-
beamten zu ernennen. Eine Ausnahme machen die sogenannten
mittelbaren Reichsbeamten, die dem Reiche von einer Landes-
regierung ernannt werden. Bei einzelnen Klassen von Reichs-
beamten vollzieht der Kaiser die Ernennung nach Anhörung eines
Bundesratsausschusses, so bei den Kantrollbeamten der Verwal-
tung der indirekten Steuern (RV. Art. 36) und bei den Reichs-
konsuln (RV. Art. 56) oder auf Vorschlag des Bundesrates, so
bei den Reichsgerichtsräten und den Reichsanwälten, den Mit-