Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 46 — 
Ehrenbeamten vielfach überhaupt nicht freiwillig in das Beamten- 
verhältnis eintreten, sondern dazu gezwungen sind. Die Begrün- 
dung des Staatsdienstes erfolgt vielmehr durch einen einseitigen 
Akt der Staatsgewalt, eine tatsächliche Anordnung, für deren Er- 
laß allerdings in der Regel die Zustimmung des zu bestellenden 
Beamten eine von mehreren Voraussetzungen ist. 
Hand in Hand mit der Bestellung zum Beamten geht regel- 
mäßig die Übertragung eines bestimmten Amtes, mit Rücksicht auf 
welches die Ernennung überhaupt erfolgt und in dessen Rahmen der 
Beamte nunmehr sein allgemeines Pflichtververhältnis zu betätigen hat. 
Die Begründung des Beamtenverhältnisses von Seite des 
Staates ist grundsätzlich Sache des Monarchen. 
Für Preußen führt das ALR. II, 13.87 das Recht, Staats- 
ämter zu verleihen, unter den Mazestätsrechten auf, und nach 
Art. 47 Vll. besetzt der König alle Amter des Staatsdienstes, 
sofern nicht das Gesetz ein anderes verordnet. Etwas anderes 
verordnet wird nun regelmäßig hinsichtlich der Amter der Kom- 
munal= und Selbstverwaltung, nämlich, daß sie durch Wahl 
besetzt werden, und das staatliche Ernennungsrecht sich zum bloßen 
Bestätigungsrechte abschwächt. Doch auch soweit dem Könige das 
Ernennungsrecht zusteht, braucht er es nicht selbst auszuüben, 
sondern kann es an Zentral= und Provinzialbehörden delegieren. 
Im allgemeinen ernennt der König selbst unter ministerieller 
Gegenzeichnung nur die Beamten bis zum Rate vierter Klasse 
abwärts, ausnahmsweise auch noch solche der fünften Klasse wie 
die Richter erster Instanz, die Ernennung der übrigen Beamten 
ist delegiert. 
Im Reiche hat nach Art. 18 RV. der Kaiser die Reichs- 
beamten zu ernennen. Eine Ausnahme machen die sogenannten 
mittelbaren Reichsbeamten, die dem Reiche von einer Landes- 
regierung ernannt werden. Bei einzelnen Klassen von Reichs- 
beamten vollzieht der Kaiser die Ernennung nach Anhörung eines 
Bundesratsausschusses, so bei den Kantrollbeamten der Verwal- 
tung der indirekten Steuern (RV. Art. 36) und bei den Reichs- 
konsuln (RV. Art. 56) oder auf Vorschlag des Bundesrates, so 
bei den Reichsgerichtsräten und den Reichsanwälten, den Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.