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gliedern des Bundesamtes für das Heimatwesen und den ständigen
Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes nach den betreffenden
Sondergesetzen. Der Kaiser ist jedoch an die Äußerungen und
Vorschläge des Bundesrates in keiner Weise gebunden. Persönlich
ausüben tut der Kaiser das Ernennungsrecht in demselben Um—
fange wie in Preußen. Im übrigen ist es und zwar zum Teil
gesetzlich delegiert.
Die Reichsbeamten in Elsaß-Lothringen und den Schutz-
gebieten, die ihre Einkünfte von dem Landesfiskus erhalten, werden
als Landesbeamte bezeichnet. Auf sie findet das Reichsbeamten-
gesetz nur mit gewissen Anderungen Anwendung.
Mit der Ausfertigung der Bestallung ist das Beamten-
verhältnis begründet. Die Pflichten des Beamten beginnen aber
erst mit deren Zustellung.
Der Beamte hat den Diensteid zu leisten. Das Beamten-
verhältnis selbst ist davon nicht abhängig. Es handelt sich nur
um eine moralische Verstärkung an sich schon vorhandener Rechts-
pflichten. Der Eid erstreckt sich auf Treue und Gehorsam gegen
den Monarchen, nach Art. 108 Vl. für die preußischen Beamten
auch auf gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
§ 14. Pflichten und Rechte der Beamten.
Der Staatsdienst bildet ein umfassendes Pflichtverhältnis,
einen Inbegriff aller möglichen Einzelpflichten, der sich niemals
durch Aufzählung erschöpfen läßt. Nur bedürfen einzelne Pflichten
der Hervorhebung, weil sie eine besondere rechtliche Regelung er-
fahren haben.
Der Beamte wird bestellt mit Rücksicht auf ein ihm gleich-
zeitig übertragenes Amt, um in dessen Kreise tätig zu sein. Da-
raus ergibt sich die Verpflichtung zu einer entsprechenden amt-
lichen Tätigkeit. Eine weitere Folge davon ist die Residenz-
pflicht, die Verpflichtung, am Orte der Amtstätigkeit zu wohnen
und diesen ohne Urlaub nicht zu verlassen.
Der Beamte muß ferner bei seiner Amtstätigkeit alle mög-
liche Sorgfalt anwenden und darf niemals vorsätzlich oder fahr-
lässig die Pflichten seines Amtes verletzen, widrigenfalls sich
Rechtsfolgen daran anknüpfen.