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Nicht die Verantwortlichkeit und Haftung selbst, wohl aber
ihre Geltendmachung wird nun unterbunden durch die Konflikts-
erhebung. Deren Ursprung liegt im französischen Rechte, wo die
Konsulatsverfassung des Jahres VIII für gerichtliche Verfolgung der
Verwaltungsbeamten eine autorisation préalable des Staatsrats
forderte. Das preußische Gesetz vom 13. Februar 1854 wollte
ebenfalls nur die Verwaltungsbeamten schützen, hatte die Vorent-
scheidung dem der Gewähr richterlicher Unabhängigkeit entbehrenden
Kompetenzgerichtshofe übertragen, der auch bei festgestellter Pflicht-
verletzung darüber entscheiden sollte, ob sie sich zur gerichtlichen
Verfolgung eigne. Gegen diese Verkümmerung des Rechtsschutzes
wandte sich die öffentliche Meinung, so daß der Reichstag bei Be-
ratung der Reichssjustizgesetze die Konfliktserhebung überhaupt ab-
geschafft haben wollte, während die Regierungen auf dem Schutze
ihrer Verwaltungsbeamten gegen chikanöse Klagen bestanden. Schließ-
lich kam es zu einem Ausgleiche.
Reichsrechtlich ist die Konfliktserhebung abgeschafft. Sie besteht
daher auch nicht bei gerichtlicher Inanspruchnahme von Reichs-
beamten. Dieses Reichsrecht ist aber nach § 11 EG. zum G.
nur subsidiär und läßt mit gewissen Kautelen abweichendes Landes-
recht zu. Die Vorentscheidung hat sich auf die Rechtsfrage zu be-
schränken, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, und, wo ein oberster
Verwaltungsgerichtshof besteht, durch diesen, sonst durch das Reichs-
gericht zu erfolgen. So besteht bei preußischen Verwaltungs-
beamten die Möglichkeit der Konfliktserhebung durch die vor-
gesetzte Provinzial= oder Zentralbehörde, wenn gegen den Beamten
ein gerichtliches Verfahren schwebt. Die auf die Rechtsfrage be-
schränkte Vorentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht.
Der Beamte handelt ferner nicht als einzelnes Glied, sondern
als Teil des großen Organismus der Verwaltung. Er schuldet
daher seinen Vorgesetzten Gehorsam. Dies gilt freilich nur von
rechtmäßigen Dienstbefehlen. Es fragt sich nur, wer diese Recht-
mäßigkeit zu prüfen hat. Überließe man die Prüfung den unter-
geordneten Beamten, so käme man zu einer Umkehrung des ganzen
Behördenorganismus. Man hat behauptet, der untere Beamte habe
das Recht, Vorstellungen gegen einen vermeintlich rechtswideigen
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl.