Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Nicht die Verantwortlichkeit und Haftung selbst, wohl aber 
ihre Geltendmachung wird nun unterbunden durch die Konflikts- 
erhebung. Deren Ursprung liegt im französischen Rechte, wo die 
Konsulatsverfassung des Jahres VIII für gerichtliche Verfolgung der 
Verwaltungsbeamten eine autorisation préalable des Staatsrats 
forderte. Das preußische Gesetz vom 13. Februar 1854 wollte 
ebenfalls nur die Verwaltungsbeamten schützen, hatte die Vorent- 
scheidung dem der Gewähr richterlicher Unabhängigkeit entbehrenden 
Kompetenzgerichtshofe übertragen, der auch bei festgestellter Pflicht- 
verletzung darüber entscheiden sollte, ob sie sich zur gerichtlichen 
Verfolgung eigne. Gegen diese Verkümmerung des Rechtsschutzes 
wandte sich die öffentliche Meinung, so daß der Reichstag bei Be- 
ratung der Reichssjustizgesetze die Konfliktserhebung überhaupt ab- 
geschafft haben wollte, während die Regierungen auf dem Schutze 
ihrer Verwaltungsbeamten gegen chikanöse Klagen bestanden. Schließ- 
lich kam es zu einem Ausgleiche. 
Reichsrechtlich ist die Konfliktserhebung abgeschafft. Sie besteht 
daher auch nicht bei gerichtlicher Inanspruchnahme von Reichs- 
beamten. Dieses Reichsrecht ist aber nach § 11 EG. zum G. 
nur subsidiär und läßt mit gewissen Kautelen abweichendes Landes- 
recht zu. Die Vorentscheidung hat sich auf die Rechtsfrage zu be- 
schränken, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, und, wo ein oberster 
Verwaltungsgerichtshof besteht, durch diesen, sonst durch das Reichs- 
gericht zu erfolgen. So besteht bei preußischen Verwaltungs- 
beamten die Möglichkeit der Konfliktserhebung durch die vor- 
gesetzte Provinzial= oder Zentralbehörde, wenn gegen den Beamten 
ein gerichtliches Verfahren schwebt. Die auf die Rechtsfrage be- 
schränkte Vorentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht. 
Der Beamte handelt ferner nicht als einzelnes Glied, sondern 
als Teil des großen Organismus der Verwaltung. Er schuldet 
daher seinen Vorgesetzten Gehorsam. Dies gilt freilich nur von 
rechtmäßigen Dienstbefehlen. Es fragt sich nur, wer diese Recht- 
mäßigkeit zu prüfen hat. Überließe man die Prüfung den unter- 
geordneten Beamten, so käme man zu einer Umkehrung des ganzen 
Behördenorganismus. Man hat behauptet, der untere Beamte habe 
das Recht, Vorstellungen gegen einen vermeintlich rechtswideigen 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl.
	        
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