Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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nicht kriminelle Strafe, sondern Verwaltungsstrafe, executio ad 
faciendum. Sie wird daher nicht für einzelne Tatbestände, sondern all- 
gemein für jede Pflichtverletzung angedroht und kann neben der krimi- 
nellen Strafe wie neben der Freisprechung im Strafverfahren einhergehen. 
Disziplinarstrafen sind entweder Ordnungsstrafen, wozu 
Warnung, Verweis, Geldstrafe und in Preußen gegen Unterbeamte 
auch Arreststrafe bis zu acht Tagen gehören, oder Entfernung 
aus dem Amte, die entweder Strafversetzung in ein Amt von ge- 
ringerem Range oder Gehalte oder bloß unter Verlust der Umzugs- 
kosten oder vollständige Dienstentlassung ist. Nur auf Mitglieder 
des Oberverwaltungsgerichts und des Reichsgerichts finden die 
gewöhnlichen Disziplinarstrafen keine Anwendung, und ihre Ent- 
hebung vom Amte ist nur bei Verurteilung wegen entehrender Hand- 
lungen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre 
durch Beschluß des Gerichts selbst zulässig (§ 128 GVG. F 21 
des Ges. v. 2. Aug. 1880). Ordnungsstrafen werden vom Dienst- 
vorgesetzten im Wege der Verfügung verhängt. Der Betroffene hat 
dagegen das Recht der Beschwerde an den nächst höheren Vor- 
gesetzten, nur richterliche Beamte können auch ein förmliches Dis- 
ziplinarverfahren bcantragen. Bei Beamten der Kommunal= und 
Selbstverwaltung ist nach der Beschwerde Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren gegeben (vgl. z. B. §§ 20, 36 ZG.). Die Ent- 
fernung aus dem Amte setzt dagegen immer ein förmliches, dem 
gerichtlichen Strafverfahren nachgebildetes Disziplinarverfahren vor 
den Disziplinargerichten voraus. 
In Preußen sind Disziplinargerichte für die Beamten der 
Kommunal= und Selbstverwaltung die Verwaltungsgerichte, in 
letzter Instanz also das Oberverwaltungsgericht; für die richter- 
lichen Beamten Disziplinarsenate bei den Oberlandesgerichten 
unter Vorsitz des Präsidenten, in Berlin eines Senatspräsidenten 
und als zweite Instanz der große Disziplinarsenat beim Kammer= 
gerichte unter Vorsitz des Kammergerichtspräsidenten; für die 
übrigen Beamten, wenn sie vom Könige oder Minister ernannt 
sind, der Disziplinarhof in Berlin und in zweiter Instanz das 
Staatsministerium, wenn sie dagegen von einer Provinzialbehörde 
ernannt waren, in erster Instanz die betreffende Provinzialbehörde 
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