Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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in Preußen nach dem Gesetze vom 6. Februar 1881, vierteljähr- 
lich im voraus gezahlt wird, daneben Wohnungsgeldzuschuß, ver- 
schieden abgestuft nach Rang= und Servisklassen, für nicht etats- 
mäßige Beamte Tagegelder oder Entschädigungen, bei Dienstreisen 
Tagegelder und Reisekosten, bei Versetzungen Umzugsgeld, für zur 
Disposition gestellte Beamte Wartegeld, für pensionierte Pension und 
endlich für die Hinterbliebenen das Gnadenvierteljahr, die Witwen- 
und Waisenversorgung. Auch haben noch gewisse Beamte Anspruch auf 
Naturalleistungen wie freie Wohnung, wogegen dann der Wohnungs- 
geldzuschuß fortfällt, freie Heizung und Beleuchtung oder Dienstacker. 
Die Höhe der Gehälter ist geregelt durch die Besoldungsordnung 
für Preußen vom 26. Mai, für das Reich vom 15. Juli 1909. 
Die vermögensrechtlichen Ansprüche ruhen auf der öffentlich- 
rechtlichen Grundlage des Beamtenverhältnisses. Doch genießen, in 
Preußen nach dem Gesetze vom 24. Mai 1861, die Beamten für 
die bestehenden Ansprüche, Richter nach dem Gesetze vom 24. April 1878 
auch wegen der gesetzlichen Zulagen, den Rechteschutz des Zivil- 
prozesses. Der Beamte, der sich verkürzt glaubt, hat zunächst eine 
Entscheidung der Zentralbehörde herbeizuführen. Gegen diese kann 
der Beamte, binnen sechs Wochen in Preußen, binnen sechs Monaten 
im Reiche den ordentlichen Rechtsweg durch Erhebung der Klage 
im Zivilprozesse gegen den Fiskus beschreiten. Das Gericht hat 
dabei die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden 
über den Zeitpunkt der Entfernung aus dem Amte und außer den 
Gesetzen auch sonstige allgemeine Anordnungen zu beachten. Die- 
selben Rechte der Geltendmachuug wie der Beamte selbst haben 
seine Hinterbliebenen. 
§ 15. Endigung der Beamtenverhältnisse. 
Zu unterscheiden sind Beendigung des einzelnen Amtsver- 
hältnisses unter Fortdauer des Staatsdienstverhältnisses und Be- 
endigung des Staatsdienstes überhaupt. 
Versetzung ist Entziehung des von dem Beamten bisher be- 
kleideten Amtes unter gleichzeitiger Übertragung eines anderen. 
Ortswechsel ist dazu nicht notwendig. Versetzung in ein Amt von 
mindestens gleichem Range und gleichem Gehalte müssen sich unter
	        
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