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kräftiges Straf= oder Disziplinarurteil ergangen ist, das die
Dienstentlassung zur Folge hat. Außerdem kann die Suspension
von dem Dienstvorgesetzten, bei richterlichen Beamten von dem
Disziplinargerichte verfügt werden, wenn gegen den Beamten ein Straf-
oder Diziplinarverfahren schwebt. Dem suspendierten Beamten
wird die Hälfte seines Gehaltes einbehalten. Diese dient zur Dek-
kung der Kosten und der Geldstrafe im Straf= und Disziplinarver-
fahren, wenn der Beamte verurteilt wird, und ist im übrigen dem
Beamten nach Beendigung der Suspension auszuzahlen. Die Sus-
pension endet entweder damit, daß der Beamte durch das Straf-
oder Disziplinarurteil sein bisheriges Amt überhaupt verliert, oder
dadurch, daß er sreigesprochen oder bloß zu einer Ordnungsstrafe
verurteilt wird, womit er von selbst in die Ausübung seines bis-
herigen Amtes wieder eintritt.
Das Dienstverhältnis endet für die etatsmäßig angestellten
Beamten durch Pensionierung. Sie entzieht dem Beamten das
bisher von ihm bekleidete Amt ohne Aussicht auf Übertragung
eines neuen und löst damit das Pflichtverhältnis des Beamten.
Der pensionierte Beamte behält, soweit ihm nicht bei der Verab-
schiedung ein höherer Titel beigelegt ist, seinen letzten Amtstitel
mit einem Zusatze, der den Ruhestand andeutet (a. D.) und be-
zieht statt des Gehalts und sonstiger Diensteinkünfte Ruhegehalt.
Als Rechtsgrundlage kommt für Preußen neben dem Disziplinar-
gesetze das Pensionsgesetz vom 27. März 1872 mit Novellen vom
31. März 1882 und 27. Mai 1907 in Betracht. Der Ruhege-
haltsanspruch beginnt mit zurückgelegtem zehnten Dienstjahre, vor-
her kann dem Beamten nur ausnahmsweise ein Ruhegehalt bewil-
ligt werden. Das Anfangsruhegehalt beträgt ein Drittel des letzten
Gehalts, wobei der Wohnungsgeldzuschuß nach einem Durchschnitte
der verschiedenen Servisklassen eingerechnet wird, und steigt mit
jedem weiteren Dienstjahre bis zum 30. um ½0, von da ab um
1/120 bis zu drei Vierteln. Voraussetzung der Pensionierung ist
die Dienstunfähigkeit, die nach Zurücklegung des 65. Lebensjahres
bei nicht richterlichen Beamten ohne weiteres, bei richterlichen auf
ihren Antrag als vorhanden angenommen wird. Nur beim Reichs-
kanzler, den Staatssekretären und Ministern bedarf es des Nach-