weises der Dienstunfähigkeit nicht. Unter den gegebenen Voraus-
setzungen kann der Beamte seine Pensionierung selbst beantragen,
oder der Vorgesetzte sie verfügen. Nur richterliche Beamte können
in letzterem Falle die Entscheidung durch das Disziplinargericht fordern.
Universitätsprofessoren werden nicht pensioniert. Im Falle
ihrer Dienstunfähigkeit wird für das betreffende Amt eine künftig
fortfallende Ersatzprofessur begründet, und der dienstunfähige Professor
bezieht sein Gehalt weiter.
Im übrigen können etatsmäßig augestellte Beamte nur auf
ihren Antrag, auf Probe oder Kündigung angestellte auch einseitig
vom Staate entlassen werden. Bei Beamten, die überhaupt nur
auf eine gewisse Zeitdauer angestellt waren, genügt für die Lösung
des Dienstverhältnisses der Zeitablauf.
Endlich hebt die Verurteilung im Strafverfahren zu Zucht-
haus, zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Unfähig-
keit zur Bekleidung öffentlicher Amter, im Disziplinarverfahren zur
Dienstentlassung das Dienstverhältnis unter Verlust von Titel und
Pension auf.
HKapitel II. Die Verwaltungsorganifation.
§ 16. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
Jeder Beamte ist tätig innerhalb eines ihm übertragenen Ge-
schäftskreises, seines Amtes. Das Amt bezeichnet also den vom
Staate dem Beamten erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrag.
Dem Publikum gegenüber handelt der Staat durch seine Be-
hörden. Auch Behörde bezeichnet wie das Amt eine örtliche und
sachliche Zuständigkeit, aber nicht im Verhältnisse zur Staatsgewalt,
sondern nach außen als öffentlichrechtliche Vollmacht und gleich-
zeitig das zuständige Organ. Eine Behörde kann aus nur einem
Amte bestehen, dann fallen die beiden Zuständigkeiten des Auf-
trags und der Vollmacht zusammen. Gewöhrlich besteht aber eine
Behörde aus mehreren Amtern. Diese können in verschiedener
Weise zusammenwirken. Es kann ein Beamter, der allein entscheidet
an der Spitze der Behörde stehen, während die übrigen Beamten