Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

weises der Dienstunfähigkeit nicht. Unter den gegebenen Voraus- 
setzungen kann der Beamte seine Pensionierung selbst beantragen, 
oder der Vorgesetzte sie verfügen. Nur richterliche Beamte können 
in letzterem Falle die Entscheidung durch das Disziplinargericht fordern. 
Universitätsprofessoren werden nicht pensioniert. Im Falle 
ihrer Dienstunfähigkeit wird für das betreffende Amt eine künftig 
fortfallende Ersatzprofessur begründet, und der dienstunfähige Professor 
bezieht sein Gehalt weiter. 
Im übrigen können etatsmäßig augestellte Beamte nur auf 
ihren Antrag, auf Probe oder Kündigung angestellte auch einseitig 
vom Staate entlassen werden. Bei Beamten, die überhaupt nur 
auf eine gewisse Zeitdauer angestellt waren, genügt für die Lösung 
des Dienstverhältnisses der Zeitablauf. 
Endlich hebt die Verurteilung im Strafverfahren zu Zucht- 
haus, zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Unfähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Amter, im Disziplinarverfahren zur 
Dienstentlassung das Dienstverhältnis unter Verlust von Titel und 
Pension auf. 
HKapitel II. Die Verwaltungsorganifation. 
§ 16. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung. 
Jeder Beamte ist tätig innerhalb eines ihm übertragenen Ge- 
schäftskreises, seines Amtes. Das Amt bezeichnet also den vom 
Staate dem Beamten erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrag. 
Dem Publikum gegenüber handelt der Staat durch seine Be- 
hörden. Auch Behörde bezeichnet wie das Amt eine örtliche und 
sachliche Zuständigkeit, aber nicht im Verhältnisse zur Staatsgewalt, 
sondern nach außen als öffentlichrechtliche Vollmacht und gleich- 
zeitig das zuständige Organ. Eine Behörde kann aus nur einem 
Amte bestehen, dann fallen die beiden Zuständigkeiten des Auf- 
trags und der Vollmacht zusammen. Gewöhrlich besteht aber eine 
Behörde aus mehreren Amtern. Diese können in verschiedener 
Weise zusammenwirken. Es kann ein Beamter, der allein entscheidet 
an der Spitze der Behörde stehen, während die übrigen Beamten
	        
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