— 57 —
als seine Hilfsarbeiter nach seinen Anweisungen zu verfahren haben
(Büreaukratisches System). Oder verschiedene Beamte stellen
nach gemeinsamer Beratung durch Mehrheitsbeschluß den Willen der
Behörde dar (Kollegialsystem). Jede Kollegialbehörde besitzt je-
doch in der Stellung ihrer Subaltern= und Unterbeamten büreau-
kratische Elemente.
Jedes der beiden Systeme bietet eigentümliche Vorzüge und
Nachteile, das Kollegialsystem Unabhängigkeit und Schwerfälligkeit,
das büreaukratische Abhängigkeit von oben und prompte Vollzieh=
ung. Geschichtlich und nach den praktischen Bedürfnissen besteht
bei einigen Behörden das büreaukratische, bei andern das kollegiale-
Prinzip. Die Gerichte sind mit Ausnahme derjenigen für kleine
und schleunige Sachen durchweg kollegial organisiert. Bei den Ver-
waltungsbehörden wiegt in neuerer Zeit, besonders nach Ausschei-
dung der Verwaltungsgerichtsbarkeit das büreaukratische Prinzip vor.
Je nach dem räumlichen Geschäftskreise bezeichnet man die
Behörden als Zentralbehörden, mittlere und untere.
Diese Behörden handeln aber in wechselseitiger Üüber= und
Unterordnung. Jede untere Behörde ist ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde innerhalb der Schranken der Rechtsordnung zum Gehorsam
verpflichtet. Diese Gehorsamspflicht erscheint aber bei den richter-
lichen Behörden, die regelmäßig sachlich unabhängig zu entscheiden.
haben, besonders abgeschwächt.
Dieses Zusammenwirken der Ämter und Behörden innerhalb-
ihres örtlichen und sachlichen Geschäftskreises, in wechselseitiger Über-
und Unterordnung bezeichnet man als allgemeine Landesverwaltung,
aus der man aber gewöhnlich die Gerichtsbarkeit der ordentlichen
Gerichte als besonderen Lebensbedingungen unterstellt ausscheidet.
Auch stellt man wohl einzelne besondere Verwaltungszweige der all-
gemeinen Landesverwaltung gegenüber. Hier wird der Begriff im
weitesten Sinne als der der unmittelbaren Staatsverwaltung über-
haupt genommen.
Das Charakteristische der allgemeinen Staatsverwaltung besteht
in einer Negative. Es drängt sich bei Erfüllung der staatlichen
Verwaltungsaufgaben nirgends eine besondere juristische Person
zwischen den Staat und das Publikum. Insbesondere besitzen die-