Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Für den Staat bietet die Kommunalverwaltung den Vorteil, 
daß eine Reihe von Aufgaben, für die örtlich verschiedene Bedürf- 
nisse vorhanden sind, diesen gemäß und ohne Inanspruchnahme der 
Mittel des Staates verwaltet werden können. 
Mit der Kommunalverwaltung hat man nun immer in eine 
gewisse Verbindung gesetzt die Selbstverwaltung. Das Wort 
taucht seit Mitte des 19. Jahrhunderts auf in der Bedeutung eines 
Anspruchs der Kommunalverbände auf möglichste Unabhängigkeit 
vom Staate, so in der Gesetzgebung vom 11. März 1850. Bald- 
darauf erschienen die umfassenden Schriften Gneists über englisches 
Verwaltungsrecht, in denen er nachwies, daß Selfgovernment das- 
politische Prinzip des Ehrenamtes bedeute, weshalb es sowohl in 
der allgemeinen Landesverwaltung wie in der Kommunalverwaltung. 
wiederkehre und zwischen obrigkeitlicher und wirtschaftlicher Selbst- 
verwaltung zu unterscheiden sei. Indem man sich berufen fühlte, 
den Begriff der Selbstverwaltung auch auf das staatsrechtliche 
Gebiet zu verpflanzen, bildete man einen vermeintlich deutschrecht- 
lichen Begriff der Selbstverwaltung, der sich mit der Kommunal= 
verwaltung decken solle (H. Schulze). Damit hatte man nicht mehr 
gewonnen als zwei Bezeichnungen für denselben Begriff. Ebenso. 
wenig sind andere Versuche gelungen, der Selbstverwaltung eine 
juristische Bedeutung abzugewinnen. Sie bezeichnet eben nur einen 
politischen Grundsatz. Die Versuche haben aber auf die Sprache- 
der Praxis verhängnisvoll gewirkt, indem man gewisse Behörden 
der allgemeinen Landesverwaltung wegen des Vorwiegens des 
Ehrenamtes nicht als königliche bezeichnen zu dürfen glaubt, so- 
z. B. den Bezirksausschuß. 
Alle Verwaltung ist entweder allgemeine Landesverwaltung 
oder Kommunalverwaltung. Es gibt kein drittes. Wohl aber ist 
möglich eine allgemeine Landesverwaltung durch kommunale 
Organe und aus kommunalen Mitteln. 
Diese Verbindung taucht zuerst in der brandenburgischen 
Kreisverfassung seit dem großen Kurfürsten auf. Bewußt durchge- 
führt wurde sie in der Steinschen Städteordnung von 1808, nach 
der der Staat zwar die Polizei für sich in Anspruch nahm, aber 
sie meist den Magistraten kraft Auftrags überließ. Und die neueste-
	        
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