Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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größten Teils der Rheinprovinz in Kraft trat, wo die von 1808. 
nicht galt. Der Versuch einer einheitlichen Gemeindeordnung in 
der Gesetzgebung vom 11. März 1850 mißlang. 
Daher gelten noch jetzt die verschiedensten Städteordnungen. 
nebeneinander. Es sind dies für die östlichen Provinzen mit Aus- 
nahme von Neuvorpommern und Rügen die vom 30. Mai 1853. 
nebst Instruktion vom 20. Juni 1853, für Westfalen die fast 
wörtlich übereinstimmende vom 19. März 1856, für die Rhein- 
provinz vom 15. Mai 1856, für Frankfurt a. M. vom 25. März. 
1867, für Schleswig-Holstein vom 14. April 1869, für Hessen- 
Nassau mit Ausnahme von Frankfurt a. M. vom 4. August 1897. 
In Hannover ist die Städteordnung vom 24. Juni 1858 in Kraft. 
geblieben. In Neuvorpommern und Rügen gelten Stadtrezesse für 
die einzelnen Städte, nur in gewissen Punkten hat das Gesetz vom 
31. März 1853 für sie einheitliches Recht geschaffen. Hohenzollern 
hat ein für Stadt und Land gemeinsames Gemeindegesetz vom 
2. Juli 1900. Nur einzelne Punkte der Städteverfassung sind ein- 
heitlich geregelt, so die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und 
Beschlußbehörden durch das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 
1883, das Finanzwesen durch das Kommunalabgabengesetz vom 
14. Juli 1893. - 
Trotz mancher Verschiedenheiten gehen doch die einzelnen 
Städteordnungen, besonders auch die hannöversche, zurück auf die 
von 1808 und 1831. Nur vereinzelt, zumal in der rheinischen, 
haben sich Einflüsse des französischen Rechts geltend gemacht. Es 
ist daher auch möglich, die Stadtverfassung in den Grundzügen. 
einheitlich darzustellen. 
Jede Stadtgemeinde hat ihr Gebiet, dessen Grenzen nur mit 
höherer Genehmigung, vielfach nur durch Gesetz geändert werden 
können. 
Jede Stadtgemeinde hat aber auch eine persönliche Grund- 
lage in ihren Angehörigen. Diese Gemeindezugehörigkeit beruhte 
früher auf Geburt oder besonderer Verleihung und gab noch nach 
der Städteordnung von 1808 nicht nur die politischen Rechte, 
sondern auch die Befugnis zu Grundbesitz und Gewerbebetrieb in 
der Stadt. An der besonderen Verleihung hat nur das hannö-
	        
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