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versche Recht noch festgehalten. Im übrigen Staatsgebiete ist die
alte genossenschaftliche Organisation ersetzt durch das französische
Prinzip der Einwohnergemeinde. Die Gemeindezugehörigkeit wird
danach für alle mit Ausnahme der aktiven Militärpersonen be-
gründet durch die Tatsache des Wohnsitzes im Gemeindebezirke.
Aus der Gemeindezugehörigkeit folgt die Berechtigung zur Teilnahme
an den Gemeindeeinrichtungen und die Verpflichtung, zu ihren
Einrichtungen an den Lasten mitzutragen.
Aus der Klasse der Gemeindeangehörigen erhebt sich dann die
Klasse der politisch berechtigten, der eigentlichen Bürger. Die
politische Berechtigung ist an eine Reihe verschiedener Vorbeding-
ungen geknüpft, wie männliches Geschlecht, bestimmtes Alter
(24 oder 21 Jahre), Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, Nicht-
beziehen von Armenunterstützung, nicht im Konkurs sein, meist auch.
einen geringen Zensus wie Zahlung von Gemeindestenern.
Aus der Wahl der Bürger geht die Gemeindevertretung her-
vor, die meist als Stadtverordnetenversammlung, in Hannover
als Bürgervorsteher, in Neupommern und Rügen als bürgerschaft-
liches Repräsentantenkollegium bezeichnet wird. Die Wahl erfolgt
nach einzelnen Wahlbezirken unmittelbar, in den meisten Landes-
teilen auf sechs Jahre mit alternierendem Ausscheiden, aber derart,
daß die Hälfte Hausbesitzer sein müssen. In den alten Provinzen
und Hessen-Nassau geschieht die Wahl nach dem bekannten Drei-
klassensysteme. Die Versammlung wählt ihren Vorsteher, in
Hannover Bürgervorsteher-Worthalter. Nur wo eine kollegiale
Magistratsverfassung nicht besteht, ist der erste Bürgermeister von
Amtswegen Vorsitzender der Gemeindevertretung.
Die zweite städtische Behörde bildet der Magistrat.
Der Magistrat ist meist kollegial organisiert aus einem ersten
Bürgermeister, dem vom Könige der Titel Oberbürgermeister ver-
liehen werden kann, einem zweiten Bürgermeister und Stadträten
oder Ratmannen. Nur in der Rheinprovinz ist, soweit eine Stadt
nicht ausdrücklich das Kollegialsystem aunimmt, im Anschlusse an
die Überlieferung der französischen Mairien die Verfassung bureau-
kratisch, d. h. der erste Bürgermeister entscheidet allein, und die Bei-
geordneten haben nach seinen Anweisungen oder in seiner Vertretung