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die Geschäfte zu bearbeiten. Die gleiche Verfassung kann in
anderen Landesteilen für kleinere Städte, für die ein kollegialer
Magistrat zu schwerfällig sein würde, eingeführt werden, (sog.
Marktfleckenverfassung).
1 Die Mitglieder des Magistrats sind besoldete Berufsbeamte
oder unbesoldete Ehrenbeamte. Zu den besoldeten gehören nament-
lich der erste und der zweite Bürgermeister und technische Mit-
glieder wie Syndikus, Stadtschulrat, Stadtbaurat, Kämmerer. Die
besoldeten werden in den meisten Landesteilen auf 12 Jahre, die
unbesoldeten auf 6 Jahre gewählt. Die besoldeten erhalten, wenn
sie nicht wiedergewählt werden, Pension, auch ohne dienstunfähig
zu sein. In Hannover besteht lebenslängliche Wahl, die auch in
Anderen Landesteilen ausnahmsweise zulässig ist.
Die Wahl erfolgt meist durch die Stadtverordneten, in
Schleswig-Holstein aus drei Kandidaten, welche eine Kommission des
Magistrats und der Stadtverordneten vorschlägt, durch die wahl-
berechtigte Bürgerschaft, in Hannover durch den Magistrat und
eine gleiche Anzahl von Bürgervorstehern. Für Frankfurt a. M.
wird der Oberbürgermeister vom Könige ernannt aus drei Kandi-
daten, welche die Stadtverordneten vorschlagen. Für Neuvor-
pommern und Rügen sind nach dem schwedischen Patente vom
18. Februar 1811 die Bürgermeister vom Könige zu ernennen.
Die gewählten Magistratsmitglieder bedürfen meist der Be-
stätigung. In Schleswig-Holstein, und Frankfurt a. M. gilt dies
nur für die Bürgermeister, im übrigen Hessen-Nassau nur für die
besoldeten Magistratsmitglieder. Die Bestätigung ist für die
Bürgermeister in Städten von über 10000 Einwohnern Sache
des Königs, sonst des Regierungspräsidenten, der die Bestätigung
nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses versagen darf, in
Berlin des Oberpräsidenten.
Der Magistrat hat verschiedene Hilfsorgane. Hierher gehören
die städtischen Deputationen, zusammengesetzt aus einem Mitgliede
des Magistrats als Vorsitzenden und Stadtverordneten und Bürgern,
welche die Stadtverordnetenversammlung wählt, für einzelne Ver-
waltungszweige, wie Armenpflege, Stiftungen, Schulwesen usw.
Dazu kommen in größeren Städten Bezirksvorsteher im Ehren-