Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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die Geschäfte zu bearbeiten. Die gleiche Verfassung kann in 
anderen Landesteilen für kleinere Städte, für die ein kollegialer 
Magistrat zu schwerfällig sein würde, eingeführt werden, (sog. 
Marktfleckenverfassung). 
1 Die Mitglieder des Magistrats sind besoldete Berufsbeamte 
oder unbesoldete Ehrenbeamte. Zu den besoldeten gehören nament- 
lich der erste und der zweite Bürgermeister und technische Mit- 
glieder wie Syndikus, Stadtschulrat, Stadtbaurat, Kämmerer. Die 
besoldeten werden in den meisten Landesteilen auf 12 Jahre, die 
unbesoldeten auf 6 Jahre gewählt. Die besoldeten erhalten, wenn 
sie nicht wiedergewählt werden, Pension, auch ohne dienstunfähig 
zu sein. In Hannover besteht lebenslängliche Wahl, die auch in 
Anderen Landesteilen ausnahmsweise zulässig ist. 
Die Wahl erfolgt meist durch die Stadtverordneten, in 
Schleswig-Holstein aus drei Kandidaten, welche eine Kommission des 
Magistrats und der Stadtverordneten vorschlägt, durch die wahl- 
berechtigte Bürgerschaft, in Hannover durch den Magistrat und 
eine gleiche Anzahl von Bürgervorstehern. Für Frankfurt a. M. 
wird der Oberbürgermeister vom Könige ernannt aus drei Kandi- 
daten, welche die Stadtverordneten vorschlagen. Für Neuvor- 
pommern und Rügen sind nach dem schwedischen Patente vom 
18. Februar 1811 die Bürgermeister vom Könige zu ernennen. 
Die gewählten Magistratsmitglieder bedürfen meist der Be- 
stätigung. In Schleswig-Holstein, und Frankfurt a. M. gilt dies 
nur für die Bürgermeister, im übrigen Hessen-Nassau nur für die 
besoldeten Magistratsmitglieder. Die Bestätigung ist für die 
Bürgermeister in Städten von über 10000 Einwohnern Sache 
des Königs, sonst des Regierungspräsidenten, der die Bestätigung 
nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses versagen darf, in 
Berlin des Oberpräsidenten. 
Der Magistrat hat verschiedene Hilfsorgane. Hierher gehören 
die städtischen Deputationen, zusammengesetzt aus einem Mitgliede 
des Magistrats als Vorsitzenden und Stadtverordneten und Bürgern, 
welche die Stadtverordnetenversammlung wählt, für einzelne Ver- 
waltungszweige, wie Armenpflege, Stiftungen, Schulwesen usw. 
Dazu kommen in größeren Städten Bezirksvorsteher im Ehren-
	        
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