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sind verschieden, im allgemeinen dürfen gewisse Disqualifikationen
nicht Platz greifen.
In kleineren Gemeinden bilden die Inhaber des Gemeinderechts selbst
die Gemeindeversammlung, in größeren wird von ihnen, meist auf sechs
Jahre, eine Gemeindevertretung gewählt. Nach den neueren Gemeinde-
ordnungen vollziehtsich die Abstimmung in der Gemeindeversammlung und
die Wahl zur Gemeindevertretung auf Grund des Dreiklassensystems.
Den Vorsitz führt gewöhnlich der Gemeindevorsteher oder sein Vertreter.
Der Gemeindevorstand ist regelmäßig bureaukratisch. An der Spitze
steht der Gemeindevorsteher, im Osten vielfach Schulze oder Richter,
in Hessen = Nassau Bürgermeister genannt. Ihm stehen im Osten
mehrere Schöffen, sonst ein oder mehrere Stellvertreter zur Seite.
Ausnahmsweise, namentlich in Hessen-Nassau kann auch ein kollegialer
Gemeindevorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Gemeinde-
vorstandes sind Ehrenbeamte, in größeren Gemeinden können jedoch
besoldete Beamte bestellt werden. Die Wahl der Mitglieder des
Gemeindevorstandes erfolgt durch die Gemeindeversammlung oder Ge-
meindevertretung und bedarf der Bestätigung des Landrates, die nur
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden darf.
Die beiden Gemeindeorgane wirken in der Weise zusammen,
daß die Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung über alle
kommunalen Angelegenheiten beschließt, der Gemeindevorstand diese
Beschlüsse ausführt und die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt.
Was Gegenstand der Kemmunalverwaltung ist, wird nicht
allgemein hestimmt. Einzelne Aufgaben sind der Gemeinde ge-
setzlich auferlegt. Anderes kann sie freiwillig in den Kreis ihrer
Verwaltung hineinziehen. Die gesamte Kommunalverwaltung ist
zu führen aus den eigenen Mitteln der Gemeinde. In dieser Be-
ziehung gilt auch für die Landgemeinden das im vorigen Para=
graphen behandelte Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893.
Die ganze Verwaltung steht unter Staatsaufsicht, die regel-
mäßig vom Landrate zu führen ist. Die Zweckmäßigkeit der
kommunalen Beschlüsse wird dabei nur insoweit geprüft, als das
Gesetz ausnahmsweise für ihre Gültigkeit eine höhere Genehmigung
oder Bestätigung, regelmäßig der Beschlußbehörden, erfordert. Im
übrigen beaufsichtigt der Landrat nur die Rechtmäßigkeit der