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zelner können solche Zweckverbände auch zwangsweise im Aussichts-
wege gebildet werden.
In Hannover, Hessen-Nassau und Hohenzollern bestehen
weitere Verbände über die Einzelgemeinden im allgemeinen über-
haupt nicht.
Die Gemeinde und ihre Erweiterung in Samtgemeinde und-
Zweckverband wird nun aber auch in umfangreicher Weise dienstbar
gemacht für die Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung.
Ganz besonders gilt das für die Polizei. Hinsichtlich der Hand-
habung der Ortspolizei des flachen Landes bestehen in Preußen
fünf verschiedene Systeme nebeneinander.
Am weitesten verbreitet ist die Verwaltung der ländlichen Orts-
polizei durch die Amtsvorsteher. Dieses System besteht in den
östlichen Provinzen mit Ausnahme von Posen und in Schleswig-
Holstein. Hier nimmt regelmäßig ein ernannter Ehrenbeamter,
ausnahmsweise ein Berufsbeamter die Ortspolizei wahr. Der Ge-
meindevorsteher ist sein Hilfsorgan und verwaltet einzelne Zweige
der Ortspolizei selbständig.
Das zweite System ist die Verwaltung der Ortspolizei durch
den Vorsteher der Samtgemeinde, der deshalb auch ernannt wird.
Es besteht in Westfalen und der Rheinprovinz in den Amtern und
den Bürgermeistereien.
Das dritte System bildet die Verwaltung der ländlichen Orts-
polizei durch den Landrat unmittelbar, unter dem der Gemeinde-
vorsteher als Hilfsorgan tätig ist und einzelne Zweige der Orts-
polizei selbständig verwaltet. Es besteht in Hannover im Anschlusse
an die frühere Amtsverfassung, weshalb die hannoverschen Kreise
auch durchschnittlich kleiner sind als sonst.1)
Ein viertes System ist die Verwaltung der Ortspolizei durch
besoldete Hilfsbeamte des Landrates in kleineren Distrikten des
Kreises. Diese Beamten heißen Distriktskommissare und werden
vom Oberpräsidenten ernannt. Dies System besteht seit der
Kabinettsordre vom 10. Dezember 1836 in der Provinz Posen.
1) Der frühere Landkreis Frankfurt a. M., in dem dasselbe System be-
stand, ist durch Gesetz v. 21. März 1910 der Stadt einverleibt.