Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Jahre bildete dann Kreistage aus Rittergutsbesitzern, Vertretern 
der Städte und Bauern mit unverhältnismäßiger Bevorzugung 
des Großgrundbesitzes, aber sehr bescheidenen Befugnissen. Der 
Versuch einer Reform durch die Gesetzgebung vom 11. März 1850 
mißlang. 
Die endgültige Neugestaltung brachten erst die neuen Kreis- 
ordnungen. Solche ergingen für die östlichen Provinzen mit Aus- 
nahme von Posen am 13. Dezember 1872 mit Novelle vom 19. 
März 1881, für Hannover vom 6. Mai 1884, für Hessen-Nassau 
am 7. Juni 1885, für Westfalen am 31. Juli 1886, für die 
Rheinprovinz am 30. Mai 1887 und für Schleswig-Holstein 
am 26. Mai 1888. Wesentliche Abweichungen ergaben sich dabei 
dadurch, daß man die Ortspolizeiverwaltung des flachen Landes 
mit in den Kreisordnungen geregelt hatte, hinsichtlich der Kreis- 
verfassung stimmten sie größtenteils wörtlich überein. Die ältere 
Kreisverfassung blieb nur in der Provinz Posen aus nationalen 
Gründen bestehen, wurde aber durch Gesetz vom 19. Mai 1889 
hinsichtlich der Befugnisse der Kreisorgane und der allgemeinen 
Landesverwaltung mit den Einrichtungen der anderen Landesteile 
in Übereinstimmung gebracht. Für Hohenzollern brachte die Amts- 
und Landesordnung vom 2. April 1873 etwas abweichende Ein- 
richtungen. 
Jeder Kreis hat einen bestimmten Bezirk, dessen Grenzen nur 
durch Gesetz verändert werden können, soweit es sich nicht um Ver- 
änderung von Gemeinde= und Gutsbezirksgrenzen handelt, die gleich- 
zeitig Kreisgrenzen sind. 
Größere Städte bilden als Stadtkreise Kreise für sich und 
haben in dieser Eigenschaft ohne besondere kommunale Organisation 
als Stadtgemeinden alle kommunalen Aufgaben des Kreises zu er- 
füllen. Städte, die eine gewisse Einwohnerzahl erreichen — 25 000, 
in Westfalen 30 000, in der Rheinprovinz 40000 —, können aus 
dem Kreise ausscheiden und eigene Stadtkreise bilden. 
Die Zugehörigkeit zum Kreise beruht auf dem Grundsatze der 
Einwohnergemeinde. Angehörige des Kreises sind mit Ausnahme 
der aktiven Militärpersonen alle diejenigen, die dem Kreise durch 
Wohnsitz angehören. Aus der Kreisangehörigkeit folgt das Recht,
	        
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