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an den Einrichtungen des Kreises teilzunehmen, und die Verpflich-
tung, an seinen Lasten durch Steuer und Ehrenamt mitzutragen-.
Der Kreis hat eine Vertretung in der Kreisversammlung oder
dem Kreistage. Dessen Mitglieder werden auf sechs Jahre mit
alternierendem Ausscheiden alle drei Jahre gewählt. Die Wahl
erfolgt nach den drei Wahlverbänden der Großgrundbesitzer, der
Städte und Landgemeinden. Auf diese werden die Kreistagsabge-
ordneten zunächst nach dem Maßstabe der Bevölkerung zwischen
Städten und dem flachen Lande, jedoch so, daß die Städte nie mehr
als die Hälfte und, wenn nur eine Stadt im Kreise ist, nicht mehr
als ein Drittel erhalten, und die ländlichen Abgeordneten gleichmä-
ßig auf Großgrundbesitzer und Landgemeinden verteilt. Der Wahl-
verband der Großgrundbesitzer, keineswegs identisch mit den Be-
sitzern selbständiger Gutsbezirke, sondern abhängig von einem Zen-
sus an Grundstener, wählt seine Abgeordneten unmittelbar. Im
Wahlverbande der Landgemeinden wählen nach Wahlbezirken die
Vertreter der Einzelgemeinden, im Westen der Samtgemeinden und
die Besitzer der selbständigen Gutsbezirke, die den Zensus für den
Großgrundbesitz nicht erfüllen, erst Wahlmänner und diese den Ab-
geordneten. Die städtischen Abgeordneten werden von Magistrat
und Stadtverordneten in einer Wahlversammlung gewählt. In
Posen ist das ständische System gemäß der Kreisordnung vom
20. Dezember 1828 bestehen geblieben, wonach jeder Rittergutsbe-
sitzer eine Virilstimme hat, jede Stadt durch ihre Gemeindeorgane
einen und die Landgemeinden des Kreises zusammen drei Deputierte
wählen.
Der Kreistag tritt unter Vorsitz des Landrates zusammen und
hat über die kommunalen Angelegenheiten zu beraten und zu be-
schließen.
Als Verwaltungsorgan nach Analogie des städtischen Magist-
rats hat der Kreis den Kreisausschuß. Er besteht aus dem Land-
rate oder seinem gesetzlichen Vertreter und sechs Ehrenbeamten, die
der Kreis auf sechs Jahre derart wählt, daß alle zwei Jahre ein
Drittel ausscheidet. In Posen ernennt sie der Oberpräsident.
An der Spitze des Kreises steht der Landrat. Er war ur-
sprünglich wesentlich Ehrenbeamter, der aus der Ritterschaft des