Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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an den Einrichtungen des Kreises teilzunehmen, und die Verpflich- 
tung, an seinen Lasten durch Steuer und Ehrenamt mitzutragen-. 
Der Kreis hat eine Vertretung in der Kreisversammlung oder 
dem Kreistage. Dessen Mitglieder werden auf sechs Jahre mit 
alternierendem Ausscheiden alle drei Jahre gewählt. Die Wahl 
erfolgt nach den drei Wahlverbänden der Großgrundbesitzer, der 
Städte und Landgemeinden. Auf diese werden die Kreistagsabge- 
ordneten zunächst nach dem Maßstabe der Bevölkerung zwischen 
Städten und dem flachen Lande, jedoch so, daß die Städte nie mehr 
als die Hälfte und, wenn nur eine Stadt im Kreise ist, nicht mehr 
als ein Drittel erhalten, und die ländlichen Abgeordneten gleichmä- 
ßig auf Großgrundbesitzer und Landgemeinden verteilt. Der Wahl- 
verband der Großgrundbesitzer, keineswegs identisch mit den Be- 
sitzern selbständiger Gutsbezirke, sondern abhängig von einem Zen- 
sus an Grundstener, wählt seine Abgeordneten unmittelbar. Im 
Wahlverbande der Landgemeinden wählen nach Wahlbezirken die 
Vertreter der Einzelgemeinden, im Westen der Samtgemeinden und 
die Besitzer der selbständigen Gutsbezirke, die den Zensus für den 
Großgrundbesitz nicht erfüllen, erst Wahlmänner und diese den Ab- 
geordneten. Die städtischen Abgeordneten werden von Magistrat 
und Stadtverordneten in einer Wahlversammlung gewählt. In 
Posen ist das ständische System gemäß der Kreisordnung vom 
20. Dezember 1828 bestehen geblieben, wonach jeder Rittergutsbe- 
sitzer eine Virilstimme hat, jede Stadt durch ihre Gemeindeorgane 
einen und die Landgemeinden des Kreises zusammen drei Deputierte 
wählen. 
Der Kreistag tritt unter Vorsitz des Landrates zusammen und 
hat über die kommunalen Angelegenheiten zu beraten und zu be- 
schließen. 
Als Verwaltungsorgan nach Analogie des städtischen Magist- 
rats hat der Kreis den Kreisausschuß. Er besteht aus dem Land- 
rate oder seinem gesetzlichen Vertreter und sechs Ehrenbeamten, die 
der Kreis auf sechs Jahre derart wählt, daß alle zwei Jahre ein 
Drittel ausscheidet. In Posen ernennt sie der Oberpräsident. 
An der Spitze des Kreises steht der Landrat. Er war ur- 
sprünglich wesentlich Ehrenbeamter, der aus der Ritterschaft des
	        
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