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Kreis kann Gebühren, Beiträge, sowie an indirekten Abgaben Um-
satz-, Schankerlaubnis= und Hundesteuer erheben. Das Schwer-
gewicht ruht auf Zuschlägen zu den staatlich veranlagten Steuern,
Grund= und Gebäude-, Gewerbe= und Einkommensteuer. Den
Gemeinden bleibt es aber überlassen, wie sie die auf sie entfallenden
Kreissteuern aufbringen wollen, so daß diese nur in den Guts-
bezirken gegenüber den Steuerpflichtigen selbständig in Er-
scheinung treten.
Die Verwaltung wird geführt unter staatlicher Aufsicht, für
die im Allgemeinen der Regierungspräsident zuständig ist. Die
Aufsicht erstreckt sich über die Zweckmäßigkeit der einzelnen Ver-
waltungsmaßregeln nur da, wo die Gültigkeit der kommunalen
Beschlüsse von einer höheren Genehmigung oder Bestätigung, regel-
mäßig im Beschlußverfahren, abhängig ist. Sonst wird nur die
Rechtmäßigkeit der Verwaltung kontrolliert, in den Formen der
Beanstandung und Zwangsetatisierung, wogegen das betroffene
kommunale Organ die Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat.
Der Kreis ist außerdem ein Bezirk der allgemeinen Landes-
verwaltung.
Im Landratsamte überwiegen die unmittelbaren Staatsaufgaben
bereits derart, daß der Landrat trotz seiner Beteiligung an der
Kommunalverwaltung nicht gleich dem Bürgermeister mittelbarer,
sondern unmittelbarer Staatsbeamter ist. Er ist beteiligt bei der
Militärverwaltung im Ersatzwesen, der Verwaltung der direkten
Steuern, der Kommunalaussicht über das flache Land, der Polizei usw.
Der Kreisausschuß ist gleichzeitig Verwaltungsgericht und
Beschlußbehörde erster Instanz. Nur nach dieser Richtung der
allgemeinen Landesverwaltung bedurfte es in den Stadtkreisen, da
die kommunale Organisation des Kreises durch die der Stadt ge-
deckt wird, eines Ersatzes des Kreisausschusses. Er ist gegeben in
dem Stadtausschusse, bestehend aus dem Bürgermeister und vier,
vom kollegialen Magistrate aus seiner Mitte oder, wo ein solcher
nicht besteht, der Gemeindevertretung aus den Gemeindebürgern
gewählten Mitgliedern.
In Hohenzollern bestehen Oberamtsbezirke mit Amtsver-
versammlung, Amtsausschuß und Oberamtmann. Unbeschadet der