Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Geschichtliche Einleitung. 
Vgl. Bornhak, Preubische Staats- und Rechtsgelchichte. Berlin 1903. 
— —— — 
§ 1. Der ständische Territorialstaat (—1604). 
Gleich den Großstaaten Westeuropas, Frankreich und England, 
sind auch die für die gesamtdeutsche Entwicklung wichtigsten Terri- 
torien, Osterreich, Sachsen und Brandenburg-Preußen, aus mili- 
tärischen Kolonisationen hervorgegangen. Die militärische Koloni- 
sation verbürgt gegenüber der sonst schwach entwickelten mittelalter- 
lichen Staatsgewalt eine starke Zusammenfassung der staatlichen 
Kräfte und eine Unterwerfung der sozialen Mächte unter die 
Interessen des Staates. 
In diesem Sinne wird in Brandenburg zunächst, da die 
slavische Bevölkerung zum großen Teile ausgerottet war, plan- 
mäßig die Kolonisation durchgeführt und zwar in dreifacher 
Richtung. 
Im militärischen Interesse wird ein starker Rittergutsbesitz 
angesiedelt, in dem das Ministerialentum des Westens bald auf- 
geht. Der Ritter erhält sein Gut von etwa sechs Hufen nach 
Lehnrecht als Vasall des Landesherren gegen die Verpflichtung 
zur Leistung ritterlichen Kriegsdienstes. 
Daneben erfolgt die Ansiedlung freier deutscher Bauern. 
Ein Großbauer als Unternehmer erhält erblich Schulzengut und 
Schulzenamt mit der niederen Gerichtsbarkeit als Lehen des 
Landesherren gegen die Verpflichtung des Kriegsdienstes zu Roß 
und hat die Bauern anzusiedeln. Diese empfangen aber ihre 
Güter nicht als freies Eigen, sondern nach Erbzinsrecht gegen die 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.