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Mit der Regierung ist nun eine andere Behörde in die engste
Verbindung gesetzt, der Bezirksausschuß. An seiner Stelle gab es
früher, seit der Provinzialordnung von 1875, zwei Behörden, das
Bezirksverwaltungsgericht unter einem Verwaltungsgerichtsdirektor
für die Verwaltungsstreitsachen und den Bezirksrat unter dem
Regierungspräsidenten für die Beschlußsachen, beide Behörden aus
Berufs= und Ehrenbeamten zusammengesetzt. Erst das Landes-
verwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 hat die beiden Behörden
mit einander verschmolzen unter der neuen Bezeichnung Bezirks-
ausschuß.
Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten
als Vorsitzenden, zwei Berufs- und vier Ehrenbeamten. Die beiden
Berufsbeamten, deren einer als ständiger Vertreter des Präsidenten
den Titel Verwaltungsgerichtsdirektor führt, werden vom Könige
auf Lebenszeit ernannt und müssen der eine für den höheren Ver-
waltungsdienst, der andere für das Richteramt befähigt sein. In
gleicher Weise werden für sie Stellvertreter aus den Mitgliedern
der Regierung bestellt. Die Ehrenbeamten und Stellvertreter für
sie werden vom Provinzialausschusse, in Hessen-Nassau dem Pro-
vinziallandtage, in Hohenzollern dem Landesausschusse aus der
Zahl der Bezirksangehörigen, soweit sie für den Provinzial= bzw.
Kommunallandtag wählbar sind und nicht gewissen Beamtenarten
angehören, auf sechs Jahre mit alternierendem Ausscheiden gewählt.
In Posen ist Bestätigung des Oberpräsidenten für sie erforderlich.
Der Bezirksausschuß hat keine kommunale Bedeutung. Er
ist nur Verwaltungsgericht und Beschlußbehörde teils erster In-
stanz, teils zweiter über dem Kreis= oder Stadtausschusse.
Die Stadt Berlin gehört keinem Regierungsbezirke an, besitzt
daher auch keine Regierung. Es waren daher für sie eine Reihe
von Sondereinrichtungen notwendig.
An die Stelle der Regierungsabteilung des Innern tritt im
allgemeinen der Polizeipräsident, der nicht nur Orts-, sondern
gleichzeitig Landespolizeibehörde ist. Nur die Aufsicht über die
Kommunalverwaltung der Stadt Berlin übt der Oberpräsident.
In kirchlichen Angelegenheiten wird das landesherrliche Patronat
nach der Verordnung vom 5. September 1877 von der Ministerial-