Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Mit der Regierung ist nun eine andere Behörde in die engste 
Verbindung gesetzt, der Bezirksausschuß. An seiner Stelle gab es 
früher, seit der Provinzialordnung von 1875, zwei Behörden, das 
Bezirksverwaltungsgericht unter einem Verwaltungsgerichtsdirektor 
für die Verwaltungsstreitsachen und den Bezirksrat unter dem 
Regierungspräsidenten für die Beschlußsachen, beide Behörden aus 
Berufs= und Ehrenbeamten zusammengesetzt. Erst das Landes- 
verwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 hat die beiden Behörden 
mit einander verschmolzen unter der neuen Bezeichnung Bezirks- 
ausschuß. 
Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten 
als Vorsitzenden, zwei Berufs- und vier Ehrenbeamten. Die beiden 
Berufsbeamten, deren einer als ständiger Vertreter des Präsidenten 
den Titel Verwaltungsgerichtsdirektor führt, werden vom Könige 
auf Lebenszeit ernannt und müssen der eine für den höheren Ver- 
waltungsdienst, der andere für das Richteramt befähigt sein. In 
gleicher Weise werden für sie Stellvertreter aus den Mitgliedern 
der Regierung bestellt. Die Ehrenbeamten und Stellvertreter für 
sie werden vom Provinzialausschusse, in Hessen-Nassau dem Pro- 
vinziallandtage, in Hohenzollern dem Landesausschusse aus der 
Zahl der Bezirksangehörigen, soweit sie für den Provinzial= bzw. 
Kommunallandtag wählbar sind und nicht gewissen Beamtenarten 
angehören, auf sechs Jahre mit alternierendem Ausscheiden gewählt. 
In Posen ist Bestätigung des Oberpräsidenten für sie erforderlich. 
Der Bezirksausschuß hat keine kommunale Bedeutung. Er 
ist nur Verwaltungsgericht und Beschlußbehörde teils erster In- 
stanz, teils zweiter über dem Kreis= oder Stadtausschusse. 
Die Stadt Berlin gehört keinem Regierungsbezirke an, besitzt 
daher auch keine Regierung. Es waren daher für sie eine Reihe 
von Sondereinrichtungen notwendig. 
An die Stelle der Regierungsabteilung des Innern tritt im 
allgemeinen der Polizeipräsident, der nicht nur Orts-, sondern 
gleichzeitig Landespolizeibehörde ist. Nur die Aufsicht über die 
Kommunalverwaltung der Stadt Berlin übt der Oberpräsident. 
In kirchlichen Angelegenheiten wird das landesherrliche Patronat 
nach der Verordnung vom 5. September 1877 von der Ministerial-
	        
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