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armen- und Feuersozietätswesen, betraut. Der Versuch der Stein-
schen Berwaltungsreform von 1808, allgemein über die Regierungen
Oberpräsidenten als perpetuierliche Kommissare des Ministeriums
zu setzen, blieb ohne dauerude Bedeutung.
Dagegen wurde 1815 allgemein das preußische Staatsgebiet
in Provinzen, anfangs zehn, später durch Zusammenlegung von
Ost= und Westpreußen zu Preußen und Jülich-Kleve-Berg und
Niederrhein zur Rheinprovinz acht geteilt, die durch den Anschluß
an alte landschaftliche Unterschiede sehr bald eine große Bedeutung
gewannen. Die allgemeine Landesverwaltung wurde durch die
Verordnung vom 30. April 1815 und die Instruktionen vom
23. Oktober 1817 und 31. Dezember 1825 gleichmäßig organisiert.
Das Gesetz vom 5. Juni 1823 und eine Reihe ergänzender Pro-
vinzialgesetze bauten dann den Provinzialverband verfassungsrecht-
lich und kommunal im Sinne der neuständischen Gesetzgebung
weiter aus.
Der Versuch einer Reform durch die Gesetzgebung vom
11. März 1850 mißlang. Die Erwerbungen von 1866 wurden
gleichfjalls in Provinzen eingeteilt und ihre Einrichtungen durch
eine Übergangsgesetzgebung denen der übrigen Landesteile ange-
nähert. Die endgültige Neugestaltung erfolgte erst durch die Pro-
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 nebst Novelle vom 22. März.
1881 für die östlichen Provinzen mit Ausnahme von Posen.
Die allgemeine Landesverwaltuug wurde in die Reform einbezogen
durch das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883. Gleich-
zeitig mit dem Erlasse neuer Kreisordnungen erfolgte dann die
Ausdehnung dieser Gesetzgebung, der Provinzialordnung mit
Anderungen, die nur für Hessen-Nassau erheblicher waren, auf die
neuen und westlichen Provinzen. Nur in Posen hielt man aus
nationalen Gründen die neuständische Gesetzgebung aufrecht und.
brachte sie nur durch das Gesetz von 1889 mit den allgemeinen
Einrichtungen des Staates in Übereinstimmung.
Das Gebiet des preußischen Staates zerfällt in Provinzen,
deren es, seit 1877 Preußen in Ost- und Westpreußen geteilt ist,
zwölf gibt. Die Stadt Berlin bildet eine weitere Provinz für sich
und hat als Stadtgemeinde die Aufgaben einer Provinz zu erfüllen.