Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Die Hohenzollernschen Lande stehen außerhalb eines Provinzial- 
verbandes. Der Kreis Herzogtum Lauenburg und die Insel Helgo- 
land sind kommunal selbständig und gehören nur hinsichtlich der 
allgemeinen Landesverwaltung zur Provinz Schleswig-Holstein. 
Jede Provinz hat ihr Gebiet, dessen Grenzen nur durch Gesetz 
geändert werden können, es sei denn, daß es sich um Veränderungen 
von Gemeindegrenzen handelt, die gleichzeitig Provinzialgrenzen sind. 
Die Provinzialordnung betrachtet als Angehörige der Provinz 
die Angehörigen der zur Provinz gehörigen Kreise und spricht ihnen 
das Recht zur Teilnahme an den Einrichtungen der Provinz und 
die Verpflichtung, an ihren Lasten mitzutragen, zu. Allein für 
Bildung der Kommunalvertretung wie für die Besteuerung kommen 
als Provinzialangehörige nur die Kreise der Provinz in Betracht. 
Und ein Recht zur Teilnahme an der Verwaltung haben auch die- 
jenigen, welche der Provinz nur durch Grundbesitz angehören. 
Jede Provinz hat eine kommunale Vertretung in der Provin- 
ziglversammlung oder dem Provinziallandtage. 
Die Mitglieder des Provinziallandtages werden von den ein- 
zelnen Kreisen je nach der Einwohnerzahl gewählt. Die Wahl 
erfolgt in den Landtreisen durch die Kreistage, in den Stadtkreisen 
durch Magistrat und Stadtverordnete in gemeinsamer Sitzung auf 
sechs Jahre aus mindestens 30 Jahre alten Personen, die seit 
wenigstens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohn- 
sitz angehören. Der Provinziallandtag der Provinz Posen besteht 
nach der Verordnung vom 27. März 1824 aus Standesherren 
mit Virilstimmberechtigung, 22 ritterschaftlichen, 16 städtischen und 
8 bäuerlichen Abgeordneten. 
Der Provinziallandtag soll regelmäßig alle zwei Jahre vom 
Könige berufen werden, wählt sich seinen Vorsitzenden selbst, 
während die Regierung durch den Oberpräsidenten als königlichen 
Kommissar vertreten wird, der die Eröffnung und Schließung vor- 
nimmt. 
Das zweite Organ der kommunalen Provinzialverwaltung 
bildet der Provinzialausschuß. Er besteht nach näherer Bestimmung 
des Provinzialstatuts aus 7—13 Mitgliedern, die der Provinzial- 
landtag aus der Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren
	        
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