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Die Hohenzollernschen Lande stehen außerhalb eines Provinzial-
verbandes. Der Kreis Herzogtum Lauenburg und die Insel Helgo-
land sind kommunal selbständig und gehören nur hinsichtlich der
allgemeinen Landesverwaltung zur Provinz Schleswig-Holstein.
Jede Provinz hat ihr Gebiet, dessen Grenzen nur durch Gesetz
geändert werden können, es sei denn, daß es sich um Veränderungen
von Gemeindegrenzen handelt, die gleichzeitig Provinzialgrenzen sind.
Die Provinzialordnung betrachtet als Angehörige der Provinz
die Angehörigen der zur Provinz gehörigen Kreise und spricht ihnen
das Recht zur Teilnahme an den Einrichtungen der Provinz und
die Verpflichtung, an ihren Lasten mitzutragen, zu. Allein für
Bildung der Kommunalvertretung wie für die Besteuerung kommen
als Provinzialangehörige nur die Kreise der Provinz in Betracht.
Und ein Recht zur Teilnahme an der Verwaltung haben auch die-
jenigen, welche der Provinz nur durch Grundbesitz angehören.
Jede Provinz hat eine kommunale Vertretung in der Provin-
ziglversammlung oder dem Provinziallandtage.
Die Mitglieder des Provinziallandtages werden von den ein-
zelnen Kreisen je nach der Einwohnerzahl gewählt. Die Wahl
erfolgt in den Landtreisen durch die Kreistage, in den Stadtkreisen
durch Magistrat und Stadtverordnete in gemeinsamer Sitzung auf
sechs Jahre aus mindestens 30 Jahre alten Personen, die seit
wenigstens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohn-
sitz angehören. Der Provinziallandtag der Provinz Posen besteht
nach der Verordnung vom 27. März 1824 aus Standesherren
mit Virilstimmberechtigung, 22 ritterschaftlichen, 16 städtischen und
8 bäuerlichen Abgeordneten.
Der Provinziallandtag soll regelmäßig alle zwei Jahre vom
Könige berufen werden, wählt sich seinen Vorsitzenden selbst,
während die Regierung durch den Oberpräsidenten als königlichen
Kommissar vertreten wird, der die Eröffnung und Schließung vor-
nimmt.
Das zweite Organ der kommunalen Provinzialverwaltung
bildet der Provinzialausschuß. Er besteht nach näherer Bestimmung
des Provinzialstatuts aus 7—13 Mitgliedern, die der Provinzial-
landtag aus der Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren