Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Provinzialangehörigen, in Posen unter Bestätigung des Ministers 
des Innern, als Ehrenbeamte wählt. Außerdem ist, mit Aus- 
nahme der Provinz Hannover, der Landesdirektor Mitglied des 
Provinzialausschusses von Amtswegen, kann jedoch nicht dessen Vor- 
sitzender sein. 
Das dritte Organ ist das aus berufsmäßigen Kommunal- 
beamten gebildete Landesdirektorium. Es besteht aus dem Landes- 
direktor oder Landeshauptmann und Landesräten, in Hannover 
Schatzräten. Sie werden vom Provinziallandtage, in Posen dem 
Provinzialausschusse gewählt und zwar der Landesdirektor, in 
Hannover auch die Schatzräte auf sechs bis zwölf Jahre unter 
königlicher Bestätigung. Das Landesdirektorium ist eine bureau- 
kratische Behörde, kann jedoch durch Provinzialstatut ganz oder 
teilweise kollegial organisiert werden, was z. B. in Sachsen ge- 
schehen ist. Nur in Hannover ist die Organisation gesetzlich 
kollegial. 
Die kommunalen Organe der Provinz wirken derart zu- 
sammen, daß der Provinziallandtag über die kommunalen Ange- 
legenheiten beschließt, der Provinzialausschuß diese Beschlüsse vor- 
bereitet und ausführt, und das Landesdirektorium die laufenden 
Geschäfte erledigt. 
Sitz des Provinziallandtages und der kommunalen Verwaltung 
ist gewöhnlich die Provinzialhauptstadt. Nur für Sachsen ist es 
Merseburg, für die Rheinprovinz Düsseldorf, für Schleswig-Holstein 
Kiel und für Brandenburg Berlin. 
Was Gegenstand der kommunalen Verwaltung der Provinz 
ist, wird nicht allgemein bestimmt. Einiges ist ihr gesetzlich auf- 
erlegt, anderes kann sie freiwillig in den Kreis ihrer Verwaltung 
ziehen. 
Die Verwaltung ist zu führen aus den eigenen Mitteln des 
Kommunalverbandes. Hierher gehören in erster Linie die vom 
Staate gewährten Dotationen, insbesondere nach den Dotations- 
gesetzen vom 30. April 1873 und 8. Juli 1875, erhöht durch Ge- 
setz vom 2. Juni 1902. In zweiter Linie kommen in Betracht 
die nach dem Kreis= und Provinzialabgabengesetze vom 23. April 
1906 zu erhebenden Abgaben, Gebühren und Beiträge und direkte
	        
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